Anders als bei ertragsteuerrechtlich motivierten Dienstwagenvereinbarungen mit Arbeitnehmern ("steuergünstiger" Sachlohn zur Verminderung des Barlohns für die Arbeitsleistung[1]) wird Arbeitnehmer-Sammelbeförderung den Arbeitnehmern regelmäßig nicht als Sachlohn für die Arbeitsleistung gewährt.[2] Damit kann nicht ein Teil der Arbeitsleistung als tauschähnliche (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG) Gegenleistung für die Beförderungsleistung angesehen werden.

 
Wichtig

Schätzung bei Verknüpfung mit Arbeitsleistung

Sofern eine Verknüpfung mit der Arbeitsleistung in Ausnahmefällen vereinbart sein sollte, ist der Wert der Gegenleistung anhand der Ausgaben, die der Arbeitgeber für die Beförderung aufwendet, zu schätzen.[3]

[1] Z. B. wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitslohn auch den geldwerten Vorteil für die Überlassung des Firmenwagens unter Anwendung der sog. 1 %-Regelung der Besteuerung unterwirft, vgl. BFH, Urteil v. 18.10.2007, VI R 59/06, BFH/NV 2008 S. 284 und BFH, Urteil v. 7.11.2006, VI R 95/04, BStBl 2007 II S. 269, m. w. N..

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