Geschenke bzw. Sachzuwendungen, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn macht, braucht er nicht als Arbeitslohn zu versteuern, wenn der Arbeitgeber die Steuer gem. § 37b EStG pauschal mit 30 % für ihn übernimmt. Die Sachzuwendungen an den Arbeitnehmer bucht er auf das Konto "Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Arbeitnehmer" 4152 (SKR 03) bzw. 6072 (SKR 04). Die pauschale Steuer bucht der Arbeitgeber das Konto "Pauschale Steuern und Abgaben für Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Arbeitnehmer" 4198 (SKR 03) bzw. 6039 (SKR 04).

Für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer gibt es eine Reihe unterschiedlicher Regelungen, die neben der Pauschalierung gem. § 37b Abs. 2 EStG anzuwenden sind. Hierzu gehören z. B.

  • die Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 8 Abs. 2 EStG),
  • Sachbezüge, die mit den amtlichen bzw. gesetzlichen Sachbezugswerten anzusetzen sind, z. B. Unterkunft und Verpflegung,
  • Sachbezüge an Arbeitnehmer, die nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG steuerfrei bleiben, weil die monatliche Freigrenze von 50 EUR nicht überschritten wird,
  • Zuwendungen, die unter die Rabattregelung des § 8 Abs. 3 EStG fallen,
  • Sachzuwendungen, die der Unternehmer mit einem betriebsindividuellen Pauschalsteuersatz nach § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG versteuert,
  • Sachbezüge, die der Unternehmer nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal der Lohnsteuer unterwirft,
  • steuerfreie Telefon- und Internetnutzung.

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