Schuldner der Lohnsteuer und des Arbeitnehmeranteils an der Sozialversicherung für diesen Sachbezug ist der Arbeitnehmer. Trägt der Arbeitgeber die Lohnsteuer- und Sozialversicherung, die eigentlich der Arbeitnehmer zahlen müsste, übernimmt er eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers, die in Geld besteht.

Die Übernahme dieser Zahlungsverpflichtung im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung ist wiederum als Arbeitslohn (Barlohn) beim Arbeitnehmer zu erfassen. Das bedeutet, dass bei der Nettolohnberechnung für sonstige Bezüge die Lohnsteuer in einem besonderen Verfahren nach der Lohnsteuerjahrestabelle ermittelt werden muss.

Der maßgebende Bruttobetrag ist durch das Abtasten nach der Jahrestabelle zu ermitteln. Zunächst werden die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) ermittelt und dem Sachbezug (im Beispiel 1.450 EUR) hinzugerechnet. Dann ermittelt der Unternehmer die Differenz der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags und ggf. auch der Kirchensteuer. Diese Differenz rechnet er dem Sachbezug (im Beispiel 1.450 EUR) wieder hinzu. Anschließend führt er dieselbe Berechnung mit dem veränderten Betrag durch. Er rechnet immer wieder neu.

Das macht er solange, bis er feststellt, dass bei der letzten Berechnung gegenüber der vorhergehenden kein Unterschied mehr auftritt. Das ist dann der Betrag, den er insgesamt als Arbeitslohn erfassen muss.

 
Praxis-Tipp

Nettolohnberechnung mit Hilfe der EDV

Die meisten Lohnprogramme sehen die Möglichkeit der Nettolohnberechnung vor. Mit dem richtigen EDV-Programm spart man sich also die Rechenarbeit.

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