Aus Gründen der Vereinfachung ist neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag eine Reihe weiterer Pauschbeträge und Pauschsätze durch Verwaltungsanweisungen in den Einkommensteuer- und Lohnsteuer-Richtlinien, z. B. für Heimarbeiter[1], und in Erlassen der Ministerien, z. B. für Umzugskosten[2], sowie in Verfügungen der Oberfinanzdirektionen festgesetzt worden.

Es handelt sich jeweils um typisierende Schätzungen entweder in festen Beträgen (Pauschbeträge) oder in Prozentsätzen der Einnahmen (Pauschsätze). Auf ihre Anwendung besteht für die Steuerpflichtigen kein Rechtsanspruch; aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sind jedoch die Verwaltungsbehörden u. E. verpflichtet, die Pauschbeträge in allen vergleichbaren Fällen anzuwenden.

Verpflegungsmehraufwand auf Dienstreisen wird gesetzlich pauschaliert.[3]

Die Rechtsprechung behält sich vor, diese Werbungskosten-Pauschbeträge auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen, und hat dies wiederholt getan.[4] Ein Abweichen von den Pauschbeträgen kommt jedoch nur aus sachlich einleuchtenden Gründen und insbesondere dann in Betracht, wenn sich Pauschbetragsregelungen insgesamt als nicht folgerichtig, willkürlich oder gleichheitswidrig erweisen oder wenn die Anwendung von Pauschbeträgen im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt. Mit Rücksicht auf den Vereinfachungszweck der Pauschbetragsregelung soll von der Annahme einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden.[5]

Für den Bereich eines einzelnen Bundeslands (einer einzelnen Oberfinanzdirektion) dürfen nach Art. 108 Abs. 7 GG erlassene Verwaltungsvorschriften nach der Rechtsprechung des BFH nicht geändert, sondern nur ergänzt werden.[6]

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