Hat der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer ein Darlehen mit variablem Zinssatz vereinbart, prüft die Finanzverwaltung die Höhe des geldwerten Vorteils, indem sie den neu vereinbarten Zinssatz im Zeitpunkt der vertraglichen Zinsanpassung mit dem jeweils aktuellen Maßstabszinssatz vergleicht.

Unabhängig von den Zins- und Darlehenskonditionen, verlangt die Finanzverwaltung vom Arbeitgeber, dass er die Grundlagen für den von ihm ermittelten Zinsvorteil dokumentiert und die Unterlagen als Beleg zum Lohnkonto aufbewahrt. Der Arbeitnehmer kann jederzeit Einsicht in die Dokumente verlangen.[1]

 
Hinweis

Wahlrecht für den Arbeitnehmer

Nach dem BMF-Schreiben vom 19.5.2015 hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht: Hat der Arbeitgeber den Zinsvorteil nach dem marktüblichen Zinssatz am Abgabeort ermittelt, können Arbeitnehmer dennoch im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung den Zinsvorteil mit dem niedrigsten Zinssatz am Markt bewerten und dem Finanzamt nachweisen (laut Rz. 6 des BMF-Schreibens vom 19.5.2015 z. B. durch Ausdruck des im Internet-Vergleichsportal ausgewiesenen individualisierten günstigeren inländischen Kreditangebots zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses).

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