Kommentar

Die Verwaltung hat ihren Erlass zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen aktualisiert und berücksichtigt dabei insbesondere die neueren Entwicklungen zur Bestimmung des maßgebenden Preises bei Sachbezügen.

Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn durch den Arbeitgeber dem Mitarbeiter Geld überlassen wird und diese Geldüberlassung auf einem Darlehensvertrag beruht. Erhält der Mitarbeiter durch solch ein Arbeitgeberdarlehen Zinsvorteile, sind sie zu versteuern.

Für die Ermittlung des Zinsvorteils ist zu unterscheiden zwischen

  1. Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG – Regelfall (z. B. der Arbeitnehmer eines Einzelhändlers erhält ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen) und
  2. Bewertung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG mit Rabattfreibetrag i. H. v. 1.080 EUR. Voraussetzung ist hier, dass der Arbeitgeber Darlehen gleicher Art und - mit Ausnahme des Zinssatzes - zu gleichen Konditionen überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt (z. B. der Bankangestellte erhält von seinem Arbeitgeber ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen).

Tipp:

Zinsvorteile sind als solche nur zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 EUR übersteigt.

Arbeitgeberdarlehen allgemein

Die Finanzverwaltung verfährt bei Arbeitgeberdarlehen der ersten Gruppe - die Darlehensgewährung gehört nicht zur Produktpalette des Arbeitgebers - wie folgt:

Der geldwerte Vorteil bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem üblichen Endpreis und dem Zinssatz, der im konkreten Einzelfall vereinbart ist. Ein üblicher Endpreis kann sich dabei aus dem Angebot eines Kreditinstituts am Abgabeort ergeben. Alternativ kann der günstigste Preis für ein vergleichbares Darlehen (z. B. Internetangebote von Direktbanken) angesetzt werden, dann kommt aber der pauschale Abschlag i. H. v. 4 % nicht zur Anwendung.

Hinweis:

Aus Vereinfachungsgründen können die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen werden, die unter http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Statistiken/Geld_Und_Kapitalmaerkte/Zinssaetze_Renditen/S11BATGV.pdf?__blob=publicationFile veröffentlicht sind. Hier gibt es auch noch den 4 %-Abschlag.

Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält im März 2015 ein Arbeitgeberdarlehen von 30.000 EUR zu einem Effektivzinssatz von 2 % jährlich (Laufzeit 4 Jahre mit monatlicher Tilgungsverrechnung und monatlicher Fälligkeit der Zinsen). Der bei Vertragsabschluss im März 2015 von der Deutschen Bundesbank für Konsumentenkredite mit anfänglicher Zinsbindung von über einem Jahr bis zu 5 Jahren veröffentlichte Effektivzinssatz (Erhebungszeitraum Januar 2015) beträgt 4,71 %.

Nach Abzug des pauschalen Abschlags von 4 % ergibt sich ein Maßstabszinssatz von 4,52 % (Ansatz von 2 Dezimalstellen, ohne Rundung). Die Zinsverbilligung beträgt somit 2,52 % (4,52 % abzüglich 2 %). Danach ergibt sich im März 2015 ein Zinsvorteil von 63 EUR (2,52 % von 30.000 EUR x 1/12). Dieser Vorteil ist – da die 44 EUR-Freigrenze überschritten ist – lohnsteuerpflichtig. Der Zinsvorteil ist jeweils bei Tilgung des Arbeitgeberdarlehens für die Restschuld neu zu ermitteln.

Arbeitgeberdarlehen im Bankenbereich

Die Bewertung mit dem Rabattfreibetrag von 1.080 EUR (§ 8 Abs. 3 EStG) kann nur angewendet werden, wenn der Arbeitgeber Darlehen gleicher Art und – mit Ausnahme des Zinssatzes – zu gleichen Konditionen (Laufzeit, Zinsfestlegung, Sicherung) überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt.

In diesen Fällen bemisst sich der geldwerte Vorteil grds. nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem im Preisaushang der kontoführenden Zweigstelle des Kreditinstituts angegebenen Effektivzinssatz und dem Zinssatz, der im konkreten Einzelfall vereinbart ist. Abweichungen sind möglich, insbesondere sind am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich gewährte Preisnachlässe zu berücksichtigen (vgl. Rdnr. 7 und 8 des BMF, Schreiben v. 16.5.2013, BStBl 2013 I S. 729). Der Abschlag von 4 % ist stets vorzunehmen.

Hinweis:

Nach der inzwischen von der Verwaltung übernommenen Rechtsprechung besteht bei der Bewertung von Rabatten auf arbeitgebereigene Dienstleistungen ein Wahlrecht: Der geldwerte Vorteil kann auch mit dem günstigsten Marktpreis, dann aber ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag bewertet werden. Das BMF-Schreiben vom 16.5.2013, BStBl 2013 I S. 729 ist insoweit auch auf Arbeitgeberdarlehen anwendbar. Die Ausübung dieses Wahlrechts ist für Arbeitgeber nicht verpflichtend und bietet sich insbesondere im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung an.

Darüber hinaus enthält die Verwaltungsanweisung weitere Aufzeichnungserleichterungen für Kreditinstitute, insbesondere hinsichtlich der Konto- und Depotführung für Mitarbeiter.

Der neue Erlass ersetzt die BMF-Schreiben vom 15.4.1993, BStBl 1993 I S. 339 sowie vom 1.10.2008, BStBl 2008 I S. 892 und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 5 - S 2334/07/0009

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