- § 138h AO definiert, was ein marktfähige Steuergestaltung ist.[1] Dieses sind Konzepte, die umsetzungsbereit sind, ohne dass sie individuell angepasst werden müssen. Hierzu normiert das Gesetz besondere Mitteilungspflichten.
- § 138i AO regelt die Benachrichtigung von Landesfinanzbehörden, da die Anzeige stets gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern zu erfolgen hat.[2]
- Nach § 138j AO gilt Ähnliches gegenüber dem Zoll.[3]
- § 138k AO verpflichtet den Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung zudem, diese in der Steuererklärung anzugeben.[4]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen