Herr Huber hat von seinem Kunden Krämer eine Bestellung über Waren im Wert von 50.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer erhalten. Die Lieferung ist für den Juni 01 vorgesehen. Der Kunde Krämer überweist vereinbarungsgemäß eine Anzahlung von 23.800 EUR, die am 22.1.01 dem Konto von Herrn Huber gutgeschrieben wird.

Herr Huber muss den Betrag als Verbindlichkeit ausweisen und die Umsatzsteuer von 3.800 EUR, die in der Anzahlung von 23.800 EUR enthalten ist, in seiner Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Januar 01 erfassen. Er bucht die Anzahlungen nach der sog. Nettomethode.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 23.800 1719/3280 Erhaltene Anzahlungen, Restlaufzeit bis 1 Jahr 20.000
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 3.800

Diese Buchungssätze machen deutlich, dass nur der Nettobetrag als Verbindlichkeit (= erhaltene Anzahlung) ausgewiesen wird.

Die Umsatzsteuer von 3.800 EUR wird bei dieser Buchung ebenfalls als Verbindlichkeit ausgewiesen. Sobald Herr Huber diesen Betrag in seiner Umsatzsteuervoranmeldung erklärt und an das Finanzamt gezahlt hat, bucht er die Zahlung der Umsatzsteuer.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1780/3820 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 3.800 1200/1800 Bank 3.800

Mit dieser Buchung wird die Umsatzsteuerverbindlichkeit von 3.800 EUR kompensiert. Von der Anzahlung i. H. v. 23.800 EUR werden zu diesem Zeitpunkt per Saldo nur noch 20.000 EUR als Verbindlichkeit ausgewiesen.

 
Praxis-Tipp

In der Bilanz wird der Nettobetrag der Anzahlung ausgewiesen

Wird bei der Verbuchung erhaltener Anzahlungen die Nettomethode angewendet, wird nur der Nettobetrag ausgewiesen. Die Nettomethode wird handelsrechtlich als zulässig angesehen. Nach dem Prinzip der Maßgeblichkeit ist der Ausweis in der Handelsbilanz auch für die Steuerbilanz maßgebend, wenn es im Steuerrecht keine Regelung gibt, wonach die Übernahme der Handelsbilanzwerte ausdrücklich ausgeschlossen ist. Eine derartige Ausnahmeregelung gibt es bei der Bilanzierung von Anzahlungen jedoch nicht.

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