Leitsatz

Ein Betrieb des Handels, der zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Investitionen vorgenommen werden, weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigt hat, erfüllt die Voraussetzungen für die erhöhte Investitionszulage nicht, wenn er im Zeitpunkt der Investitionen dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen war und mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt hat.

 

Normenkette

§ 3 Satz 1 Nr. 4, § 5 Abs. 3 InvZulG 1996

 

Sachverhalt

Eine GmbH, die bisher – ohne Arbeitnehmer – als Großhändler tätig war, übernahm zum 1.7.1998 von ihrem Organträger den kompletten Fertigungsbereich mit insgesamt 372 Arbeitnehmern. Sie beantragte Investitionszulage nach dem InvZulG 1996 für Investitionen im zweiten Halbjahr und verwies darauf, sie habe zum Jahresbeginn keine – und damit jedenfalls nicht mehr als 250 – Arbeitnehmer beschäftigt.

 

Entscheidung

Der BFH versagte – wie schon das FA – die Zulagenvoraussetzungen, da die GmbH zum Jahresbeginn noch nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen war und nach dem Strukturwandel die kritische Arbeitnehmerzahl überschritten war.

 

Hinweis

Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1996 erhöhte sich die Investitionszulage für Investitionen i.S.d. § 3 Satz 1 Nr. 4 InvZulG 1996, d.h. in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes, unter anderen Voraussetzungen, wenn der Betrieb zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Investitionen vorgenommen werden, nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigte.

Ausgehend vom Wortlaut der Regelung muss daher ein begünstigter Betrieb bereits zum Beginn des Wirtschaftsjahrs dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen sein. Es reicht deshalb nicht aus, wenn ein Betrieb zum Jahresbeginn die Grenze für die Anzahl der Arbeitnehmer nicht überschreitet und sich im Lauf des Wirtschaftsjahrs zu einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes wandelt, in dem mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Denn die Anzahl der Beschäftigten zum Jahresbeginn kann in diesem Fall kein Maßstab dafür sein, ob der Betrieb nach seinem Strukturwandel den Größenverhältnissen entspricht, die vom Gesetzgeber als ausschlaggebend für die Förderung angesehen wurden.

Anders muss es dagegen bei einem unterjährigen Strukturwandel zu einem begünstigten Wirtschaftszweig sein, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Strukturwandels die kritische Arbeitnehmeranzahl nicht überschritten wird. In einem solchen Fall wäre es nicht gerechtfertigt, auf die Arbeitnehmerzahl zum Jahresbeginn abzustellen. Hier muss entscheidend sein, ob im gewandelten Betrieb die Grenze überschritten ist. Denn die Anzahl der Arbeitnehmer dient dazu, die zu fördernden kleinen und mittleren Betriebe von den nicht begünstigten größeren Betrieben des verarbeitenden Gewerbes und des Handwerks abzugrenzen. Die Beschäftigtenzahl zum Jahresbeginn kann dann kein Maßstab dafür sein, ob der Betrieb den vom Gesetzgeber als ausschlaggebend angesehenen Größenverhältnissen entspricht.

Nach dem InvZulG 1999 wird darauf abgestellt, ob der Betrieb während des gesamten Verbleibenszeitraums die Zahl von 250 Arbeitnehmern überschreitet. Die InvZulG 2005/2007 verweisen nunmehr für die Abgrenzung des Kreises der begünstigten Betriebe vollumfänglich auf die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Betriebe (KMU) nach EU-Recht. Danach sind die Größenmerkmale zum Beginn des Wirtschaftsjahrs des Investitionsabschlusses maßgebend.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.5.2006, III R 55/04

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