Kommentar

Das BMF hat zu dringlichen Fragen der Deutschen Kreditwirtschaft und des Bundesverbandes Investment und Asset Management e. V. in Bezug auf Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1.1.2018 geltenden Fassung Stellung bezogen.

Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Einzelfragen zum InvStG 2018 insbesondere zu folgenden Themen beantwortet. Die wichtigsten Aspekte sind im Folgenden kurz reflektiert:

Kein Vertrauen auf Angaben des Finanzinformationsdienstleisters

Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass die Entichtungspflichtigen auf Daten von Finanzinformationsdienstleistern (z.B. von WM-Datenservice) vertrauen dürften. Wenn sich ein Entrichtungspflichtiger im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren eines Finanzinformationsdienstleisters bedient, muss er sich dessen Verhalten zurechnen lassen und ggf. für einen unterlassenen Kapitalertragsteuerabzug haften.

Kapitalbeteiliungsquote bei Dach-Investmentfonds

Das BMF gibt Ausführungen zur Ermittlung der Kapitalbeteiliungsquote bei Dachbeteiligungen und erläutert Erleichterungen betreffend die Ermittlung der Kapitalbeteiligungsquote bei Dach-Investmentfonds. Die Finanzverwaltung wird es nicht beanstanden, wenn ein Dach-Investmentfonds zur Ermittlung seiner Kapitalbeteiligungsquote bis (einschließlich dem) spätestens/zum 30.6.2018 auf eine Erklärung eines Ziel-Investmentfonds vertraut, dass der Ziel-Investmentfonds eine konkret benannte höhere Kapitalbeteiligungs-Mindestquote als 51 % oder 25 % während des Kalenderjahres 2018 fortlaufend einhalten wird und diese höhere Kapitalbeteiligungs-Mindestquote bis (einschließlich dem) spätestens/zum 30.6.2018 in den Anlagebedingungen des Ziel-Investmentfonds festgelegt wird.

Hinterlegungsscheine auf Aktien

Hinterlegungsscheine (sog. Depositary Receipts wie z. B. American Depositary Receipt (ADR), Global Depositary Receipts (GDR), European Depositary Receipts (EDR)) auf Aktien stellen keine Kapitalbeteiligungen nach § 2 Abs. 8 InvStG 2018 dar, da sie selbst keine Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind.

Ausstellung von Statusbescheinigungen

§ 7 Abs. 1 Satz 3 InvStG 2018 gilt sowohl bei inländischen wie auch bei ausländischen Investmentfonds. D. h. auch bei ausländischen Investmentfonds sind 14,218 % Kapitalertragsteuer und 0,782 % Solidaritätszuschlag zu erheben. Statusbescheinigungen können auch vor dem 1.1.2018 ausgestellt werden. Ein OGAW-Pass kann die Statusbescheinigung nicht ersetzen, da es sich hierbei nicht um eine von einer deutschen Finanzbehörde ausgestellte Bescheinigung handelt. Eine Nichtbeanstandung wurde ausgesprochen, soweit auf Grundlage einer vorliegenden und noch gültigen NV-Bescheinigung für einen inländischen Investmentfonds (NV-Art 05) der Kapitalertragsteuerabzug nach § 7 Abs. 1 InvStG 2018 vorgenommen wird.

Veräußerung eines Investmentanteils

Das BMF nimmt hier ausführlich zu verschiedenen Absätzen des § 56 InvStG 2018 Stellung, die insbesondere die Ermittlung der Erträge im Falle eines fiktiven Rumpfgeschäftsjahres zum 31.12.2018 (§ 56 Abs. 1 Satz 3 InvStG 2018), die Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns zum 31.12.2018 (§ 56 Abs. 2, 3 InvStG 2018) sowie den Zuflusszeitpunkt der ordentlichen Erträge des Geschäftsjahres 2017 (§ 56 Abs. 7 InvStG 2018) betreffen. Im Hinblick auf den Zuflusszeitpunkt wird klargestellt, dass die Möglichkeit zur Verschiebung des Zeitpunkts auf den 1.1.2018 nur Spezial-Investmentfonds offensteht, die auch nach dem InvStG 2018 als Spezial-Investmentfonds (§ 26 InvStG 2018) qualifizieren.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 8.11.2017, IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :010

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