BMF, 8.11.2017, IV C 1 - S 1980 - 1/16/10010 :010

Dringliche Fragen der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) und des Bundesverbandes Investment und Asset Management e. V. (BVI)

Bezug: Schreiben der DK vom 4.8.2017 und vom 5.10.2017 sowie des BVI vom 25.9.2017 und vom 10.10.2017

Mit den oben angeführten Schreiben haben Sie um eine rasche Beantwortung von Fragen bzw. um Erläuterung der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung gebeten, die zur Umsetzung der Investmentsteuerreform erforderlich seien. Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder beantworte ich Ihre Fragen und Petita wie folgt:

 

1. Angaben von Finanzinformationsdienstleistern

Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass die Entrichtungspflichtigen auf Daten von Finanzinformationsdienstleistern (z.B. von WM-Datenservice) vertrauen dürften. Wenn sich ein Entrichtungspflichtiger im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren eines Finanzinformationsdienstleisters bedient, muss er sich dessen Verhalten zurechnen lassen und ggf. für einen unterlassenen Kapitalertragsteuerabzug haften.

 

2. Zu § 2 Absatz 6 und 7 InvStG 2018

Bei Dach-Investmentfonds ist für die Ermittlung der Kapitalbeteiligungsquote nicht zu beanstanden, wenn der Dach-Investmentfonds auf die in den Anlagebedingungen der Ziel-Investmentfonds vorgesehenen Kapitalbeteiligungs-Mindestquoten abstellt. Damit genügt es für die Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote des Dach-Investmentfonds, wenn der Dach-Investmentfonds nach seinen Anlagebedingungen verpflichtet ist, derart in Ziel-Investmentfonds zu investieren, dass fortlaufend die Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote erreicht wird. Entsprechendes gilt für die Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote eines Dach-Investmentfonds.

Bei der fortlaufenden Überwachung dieser Voraussetzung darf der Dach-Investmentfonds abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 und 4 InvStG 2018 bei Ziel-Aktienfonds oder Ziel-Mischfonds mit einer höheren Kapitalbeteiligungs-Mindestquote als 51 Prozent oder 25 Prozent auf die in den Anlagebedingungen der Ziel-Investmentfonds geregelten höheren Mindestquoten abstellen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, wenn der Dach-Investmentfonds zur Ermittlung seiner Kapitalbeteiligungsquote auf die bewertungstäglich von den Ziel-Investmentfonds veröffentlichten tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten abstellt und darauf aufbauend eine fortlaufende Einhaltung der in den Anlagebedingungen des Dach-Investmentfonds vorgesehenen Kapitalbeteiligungsquote sicherstellt.

Die Finanzverwaltung wird es nicht beanstanden, wenn ein Dach-Investmentfonds zur Ermittlung seiner Kapitalbeteiligungsquote (als Aktien- oder Mischfonds) bis einschließlich dem 30.6.2018 auf eine Erklärung eines Ziel-Investmentfonds vertraut, dass der Ziel-Investmentfonds eine konkret benannte höhere Kapitalbeteiligungs-Mindestquote als 51 Prozent oder 25 Prozent während des Kalenderjahres 2018 fortlaufend einhalten wird und diese höhere Kapitalbeteiligungs-Mindestquote bis einschließlich dem 30.6.2018 in den Anlagebedingungen des Ziel-Investmentfonds festgelegt wird.

 

3. Zu § 2 Absatz 8 und § 6 Absatz 3 InvStG 2018

Hinterlegungsscheine (sog. Depositary Receipts, z.B. American Depositary Receipt (ADR), Global Depositary Receipts (GDR), European Depositary Receipts (EDR)) auf Aktien stellen keine Kapitalbeteiligungen i.S. des § 2 Absatz 8 InvStG 2018 dar, da sie selbst keine Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind.

Inländische Beteiligungseinnahmen umfassen im Wesentlichen inländische Kapitalerträge (vgl. § 43 Absatz 3 EStG) i.S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a EStG (§ 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 InvStG 2018). Hierunter fallen auch Einnahmen aus Hinterlegungsscheinen auf inländische Aktien (vgl. BMF-Schreiben vom 24.5.2013, BStBl 2013 I S. 718). Die Besteuerung von Einnahmen aus Hinterlegungsscheinen ist erforderlich, um Steuerumgehungsmöglichkeiten auszuschließen. Die gegenüber einem inländischen Emittenten eines Hinterlegungsscheins auf die ursprüngliche Dividende erhobene Kapitalertragsteuer wird – vorbehaltlich der Regelungen des § 36a EStG – typischerweise in voller Höhe erstattet, weil den Dividendeneinnahmen in gleicher Höhe Ausgaben für den Hinterlegungsschein gegenüberstehen. D. h. es kommt bei Hinterlegungsscheinen von inländischen Emittenten regelmäßig nicht zu einer effektiven Steuerbelastung der Dividende.

 

4. Zu § 6 Absatz 3 Satz 2 InvStG 2018

Auf inländische Beteiligungseinnahmen nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2018 finden gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 InvStG 2018 die Regelungen des § 32 Absatz 3 KStG entsprechende Anwendung. Für den Kapitalertragsteuerabzug in den Fällen des § 2 Nummer 2 Buchstabe a und b KStG gelten die für den Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a EStG maßgeblichen Vorschriften entsprechend. Der Entrichtungspflichtige für den Kapitalertragsteuerabzug ist damit nach § 44 Absatz 1 Satz 3 EStG der Schuldner der Kapitalerträge. In den Anwendungsfällen des § 2 Nummer 2 Buchstabe c KStG obliegt der Kapitalertragsteuerabz...

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