BMF, 18.6.2021, IV C 1 - S 1980 - 1/19/10008 :022

Bezug: BMF-Schreiben vom 21.05.2019 – IV C 1 – S 1980-1/16/10010 :001

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019, BStBl 2019 I S. 527 wie folgt ergänzt und geändert:

I. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsangabe zu 34. wird wie folgt gefasst:

34. Spezial-Investmenterträge (§ 34 InvStG)
  34.1. Spezial-Investmenterträge (§ 34 Absatz 1 InvStG)
  34.2. Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs und der Steuerbegünstigungen für Beteiligungseinkünfte
    a. Privatvermögen (§ 34 Absatz 2 Satz 1 InvStG)
    b. Betriebsvermögen (§ 34 Absatz 2 Satz 2 InvStG)
  34.3. DBA-Erträge (§ 34 Absatz 3 InvStG)

2. Die Inhaltsangabe zu 38. bis 39. wird wie folgt gefasst:

38. Vereinnahmung und Verausgabung (§ 38 InvStG)
  38.1 Zu- und Abflussprinzip (§ 38 Absatz 1 InvStG)
  38.2 Dividenden (§ 38 Absatz 2 InvStG)
  38.3 Periodengerechte Abgrenzung (§ 38 Absatz 3 InvStG)
  38.4 Periodengerechte Abgrenzung von Werbungskosten (§ 38 Absatz 4 InvStG)
  38.5 Gewinnanteile aus Personengesellschaften (§ 38 Absatz 5 InvStG)
    a. Zeitliche Erfassung
    b. Umfang des Gewinns aus Personengesellschaften
  38.6 Bond-Stripping (§ 38 Absatz 6 InvStG)
  38.7 Kapitalforderungen mit Wertpapierlieferung (§ 38 Absatz 7 InvStG)
39. Werbungskosten, Abzug der Direktkosten (§ 39 InvStG)
  39.1 Abgrenzung Direktkosten und Allgemeinkosten (§ 39 Absatz 1 InvStG)
    a. Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang
    b. Ermittlung von Netto-Erträgen
    c. Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung
  39.2 Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG (§ 39 Absatz 2 InvStG)
    a. Einnahmen i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG
    b. Verlustvorträge
  39.3 Kopplungsgeschäfte (§ 39 Absatz 3 InvStG)
    a. Beschreibung von Kopplungsgeschäften
    b. Abzug der Verluste aus Finanzderivaten als Direktkosten
  39.4 Abzug übriger Direktkosten (§ 39 Absatz 4 InvStG)

3. Die Inhaltsangabe zu 42. wird wie folgt gefasst:

42. Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften und inländischen Immobilienerträgen (§42 InvStG)
  42.1 Steuerbefreiung nach dem Teileinkünfteverfahren (§ 42 Absatz 1 InvStG)
    a. Freigestellte Erträge (§ 42 Absatz 1 Satz 1 InvStG)
    b. Ausschluss der Freistellung (§ 42 Absatz 1 Satz 2 InvStG)
  42.2 Steuerbefreiung nach § 8b KStG (§ 42 Absatz 2 InvStG)
  42.3 Ausnahmen von der Anwendung des Teileinkünfteverfahrens und des § 8b KStG (§ 42 Absatz 3 InvStG)
  42.4 Steuerbefreiung von inländischen Beteiligungseinnahmen (§ 42 Absatz 4 InvStG)
    a. Allgemeines
    b. Vollständige Steuerbefreiung für dem Körperschaftsteuergesetz unterliegende Anleger (§ 42 Absatz 4 Satz 2 InvStG)
  42.5 Steuerbefreiung von inländischen Immobilienerträgen und von sonstigen inländischen Einkünften (§ 42 Absatz 5 InvStG)

II. Die Textziffer 34. wird wie folgt gefasst:

 
   
  34. Spezial-Investmenterträge (§ 34 InvStG)
   
  34.1. Spezial-Investmenterträge (§ 34 Absatz 1 InvStG)
   
34.1 Nach § 34 Absatz 1 InvStG sind Spezial-Investmenterträge die ausgeschütteten Erträge nach § 35 InvStG, die ausschüttungsgleichen Erträge nach § 36 Absatz 1 InvStG und die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an dem Spezial-Investmentfonds nach § 49 InvStG.
   
34.2 Der Begriff der ausgeschütteten Erträge wird in § 35 Absatz 1 InvStG und derjenige der ausschüttungsgleichen Erträge in § 36 Absatz 1 InvStG definiert. Die Ermittlung der Veräußerungsgewinne aus Spezial-Investmentfondsanteilen ist in § 49 InvStG geregelt. Spezial-Investmenterträge gehören nach § 20 Absatz 1 Nummer 3a EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit sie nicht nach § 20 Absatz 8 EStG einer anderen Einkunftsart zugehören. Spezial-Investmenterträge von betrieblichen Anlegern gehören demnach zu den gewerblichen Einkünften i. S. d. § 15 EStG oder gegebenenfalls zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG oder zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG.
   
  34.2. Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs und der Steuerbegünstigungen für Beteiligungseinkünfte
   
  a. Privatvermögen (§ 34 Absatz 2 Satz 1 InvStG)
   
34.3 Soweit es sich bei den Anlegern um natürliche Personen handelt, sind nach § 34 Absatz 2 Satz 1 InvStG der Abgeltungsteuertarif (§ 32d EStG) und die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs (§ 43 Absatz 5 EStG) ausgeschlossen, wenn die Spezial-Investmentanteile im Privatvermögen gehalten werden.
   
34.4 Die Anrechnung ausländischer Steuern richtet sich nach § 47 InvStG, der als speziellere Norm § 32d Absatz 5 EStG verdrängt.
   
34.5 Unter Anwendung des allgemeinen progressiven Einkommensteuertarifs ist beim Anleger eine Verlustverrechnung mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten und der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten möglich (keine Anwendung des § 20 Absatz 6 und 9 EStG).
   
  b. Betriebsvermögen ...

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