BMF, 18.8.2021, IV C 1 - S 1980 - 1/19/10008 :023

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019, BStBl 2019 I S. 527 wie folgt ergänzt und geändert:

 

I. Der Randziffer 17.11 werden folgende Sätze angefügt:

„Es ist nicht zu beanstanden, wenn vor dem 30. Juni 2022 die fiktiven Anschaffungskosten nach § 22 Absatz 2 InvStG als fortgeführte Anschaffungskosten angesetzt werden. Sofern die fiktiven Anschaffungskosten nach § 22 Absatz 2 InvStG angesetzt wurden, sind diese Werte bis zum 31. Dezember 2022 zu korrigieren. Weiterhin ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Entrichtungspflichtiger, dem keine Information zu den tatsächlichen Anschaffungskosten von Investmentanteilen, die seit 1. Januar 2018 angeschafft wurden, oder zu den fiktiven Anschaffungskosten nach § 56 Absatz 2 oder 3 InvStG von bestandsgeschützten Alt-Anteilen, vorliegen oder dem diese Informationen nicht mehr vorliegen, den folgendermaßen berechneten Ersatzwert für die fortgeführten Anschaffungskosten zu Grunde legt:

Ersatzwert = Rücknahmepreis zum Zeitpunkt Änderung der Teilfreistellung nach § 22 InvStG ./. fiktiver Veräußerungsgewinn nach § 22 Absatz 2 InvStG (vor Teilfreistellung)

Bei nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen ist es bei fehlender Information zu den tatsächlichen Anschaffungskosten nicht zu beanstanden, wenn die zuvor aufgeführte Formel sowie in Folge die Ersatzwertberechnung nach Rz. 17.19 angewendet wird.”

 

II. Die Textziffer 22. wird wie folgt geändert:

1. In der Randziffer 22.1 werden nach dem Wort „ändert” die Wörter „oder die Voraussetzungen der Teilfreistellung wegfallen” eingefügt.

2. Vor der Randziffer 22.9 wird folgende Überschrift eingefügt:

„a. Ansatz des Rücknahmepreises (§ 22 Absatz 2 Satz 1 InvStG)”

3. Vor der Randziffer 22.13 wird folgende Überschrift eingefügt:

„b. Ansatz des Börsen- oder Marktpreises (§ 22 Absatz 2 Satz 2 InvStG)”

4. Nach der Randziffer 22.14 werden folgende Überschriften und Randziffern eingefügt:

  „c. Ansatz bei Einlage in ein Betriebsvermögen (§ 22 Absatz 2 Satz 3 InvStG)
   
22.14a Wird ein Investmentanteil in ein Betriebsvermögen eingelegt und ändert sich dadurch der anwendbare Teilfreistellungssatz, ist der nach § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 InvStG anzusetzende Wert im Zeitpunkt der Einlage als Einlagewert im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 zweiter Halbsatz Buchstabe c EStG anzusetzen (§ 22 Absatz 2 Satz 3 InvStG). Dadurch wird sichergestellt, dass die im Privatvermögen und die im Betriebsvermögen entstandenen Wertveränderungen getrennt erfasst und bei späterer tatsächlicher Veräußerung mit den jeweils für das Privatvermögen und das Betriebsvermögen geltenden Teilfreistellungssätzen besteuert werden.
   
  d. Fiktive Anschaffungskosten im Betriebsvermögen (§ 22 Absatz 2 Satz 4 InvStG)
   
22.14b Nach § 22 Absatz 2 Satz 4 InvStG tritt der nach § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 InvStG ermittelte Wert auch für die Zwecke der Bewertung mit dem voraussichtlich dauerhaft niedrigeren Teilwert nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 EStG an die Stelle der fortgeführten ursprünglichen Anschaffungskosten der Investmentanteile. Daher sind die Investmentanteile mit diesem Wert in der Steuerbilanz zu bewerten; dieser Wert bildet die „neue” Bewertungsobergrenze. Dadurch ändert sich die Bezugsgröße für etwaige Teilwertabschreibungen oder Teilwertzuschreibungen. Die Vorschrift stellt – in gleicher Weise wie § 56 Absatz 2 Satz 4 InvStG – klar, dass eine fiktive Veräußerung aufgrund einer Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes auch in der Steuerbilanz abzubilden ist.
   
22.14c § 22 Absatz 2 Satz 4 InvStG führt zu einer von der Handelsbilanz abweichenden Bewertung in der Steuerbilanz. Ein Ausweis latenter Steuern in der Handelsbilanz nach § 274 HGB ist nicht vorzunehmen, weil es zu keiner abweichenden Ertragsrealisation kommt; denn durch die Einstellung des aufgedeckten, noch nicht zu versteuernden Gewinns in eine steuerliche Rücklage wird der Gewinn sowohl handels- als auch steuerrechtlich zeitgleich erst bei tatsächlicher Veräußerung des Investmentanteils realisiert.
   
  e. Abschreibungs- und Wertaufholungssperrbetrag bei Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes (§ 22 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG)
   
22.14d Nach § 22 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG sind im Rahmen der Bewertung nach einer fiktiven Veräußerung nach § 22 InvStG eingetretene Wertminderungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG und im Rahmen dieser Wertminderungen liegende Werterhöhungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG erst zu dem Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung des Investmentanteils zu berücksichtigen, wenn und soweit der nach § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 InvStG ermittelte Wert höher ist als der Wert vor der fiktiven Veräußerung. Als Wert vor der fiktiven Veräußerung sind grundsätzlich die fortgeführten Anschaffungskosten anzusetzen (zum Begriff der fortgeführten Anschaffungskosten siehe Rz. 17.2; abweichend von Rz. 17.2 ist für die Zweck...

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