Kommentar

Durch BMF-Schreiben vom 22.7.2015 wurde der Anwendungserlass zur AO (AEAO) erneut geändert. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen dargestellt. Die Änderungen erfolgen erneut vor allem im Hinblick auf die Einfügung aktueller Urteile des BFH.

AEAO zu § 30 AO

In Nr. 5 zu § 30 AO sind verschiedene gesetzliche Bestimmungen aufgeführt, die eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses rechtfertigen. Die Aufzählung wurde aufgrund von Änderungen in diesen anderen Gesetzen geändert.

AEAO zu § 46 AO

Das Formular, welches für die Anzeige einer Abtretung oder Verpfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs zu verwenden ist, wurde neu gefasst. Der neue Vordruck ist dem AEAO als Anlage beigefügt. Das bisherige Formular darf noch bis zum 31.12.2015 weiter verwendet werden.

Neu ist an dem Vordruck der Hinweis, dass die Vollabtretung auch Erstattungsansprüche aufgrund künftiger Änderungen der Steuerfestsetzung umfasst, die nicht auf Verlustrückträgen (§ 10d EStG) oder rückwirkende Ereignisse (§ 175 AO) aus Zeiträumen nach Eingang der Abtretungsanzeige bei der Finanzbehörde beruhen. Damit hat es folgende Bewandtnis: Abtretungsanzeigen sind erst nach Entstehung des Erstattungsanspruchs wirksam (§ 46 Abs. 2 AO). Erstattungsansprüche aus Einzelsteuergesetzen entstehen grundsätzlich zu demselben Zeitpunkt wie die zugrunde liegende Steuer, also bei der Einkommensteuer mit Ablauf des 31.12.; AEAO Nr. 2 zu § 37 AO). Davon hat der BFH[1] aber eine Ausnahme gemacht. Der Erstattungsanspruch aus einem Verlustrücktrag entsteht erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Verlust entstanden ist.

AEAO zu § 87a AO

Eine der derzeit wichtigsten Baustellen innerhalb der AO ist die elektronische Kommunikation zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung. Die zentrale Bestimmung hierbei ist § 87a AO. Aufgrund von Urteilen des BFH vom 28.1.2014[2] und vom 18.3.2014[3] wurde dem AEAO zu dieser Bestimmung eine Nr. 4 angefügt. Diese stellt klar, dass ein Telefax, auch ein Computerfax, kein elektronisches Dokument i. S. d. § 87a AO ist. Dementsprechend gelten die besonderen Bestimmungen zum Zugang und zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur für die Übermittlung mittels Telefax nicht. Allerdings wird klargestellt, dass ein durch Telefax bekannt gegebener Verwaltungsakt ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt i. S. d. § 122 Abs. 2a AO ist. Da ein Verwaltungsakt, der mittels Telefax übermittelt wird, gegenüber einem rein elektronischen Dokument eine geringere Änderbarkeit aufweist, ist die Rechtsprechung des BFH und damit auch die Ausführungen im AEAO als zutreffend anzusehen.

AEAO zu § 93 AO

§ 93 AO regelt insbesondere die Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen. Hierbei sind Dritte nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO grundsätzlich nur dann zur Auskunft anzuhalten, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch Beteiligte nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Die Neufassung der Nr. 2.6. des AEAO zu § 93 AO stellt klar, dass es eine Frage der Beweiswürdigung ist, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Die Beweiswürdigung obliegt der Finanzverwaltung.

AEAO zu § 122 AO

Eine der Dauerbaustellen im AEAO ist § 122 AO. Die entsprechende Bestimmung wurde wiederum an zwei Stellen geändert. Zum einen wird in Nr. 1.7.2. klargestellt, dass ein Steuerbescheid auch bei Bestehen einer Empfangsvollmacht direkt dem Steuerpflichtigen bekannt gemacht werden dürfen, wenn dem Bevollmächtigten die Hilfeleistung in Steuersachen untersagt worden ist oder dieser wegen unbefugter Hilfsleistung in Steuersachen zurückgewiesen wurde. Dies gilt auch dann, wenn gegen die Zurückweisungsverfügung Einspruch oder Klage anhängig ist. Bei einer förmlichen Zustellung hat indes bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht stets eine Zustellung an den Bevollmächtigten zu erfolgen.

Weiterhin werden in 1.8.1. Ausführungen zur Schriftform von Verwaltungsakten gemacht. Diese ist nicht grundsätzlich erforderlich, sondern nur dann, wenn das Gesetz die Schriftform ausdrücklich vorsieht. Allerdings sollen Verwaltungsakte grundsätzlich aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich erteilt werden. Mündliche Verwaltungsakte sind gegebenenfalls schriftlich zu bestätigen. Auf der Grundlage der beiden oben genannten BFH-Urteile wird sodann klargestellt, dass die Schriftform bei einer Übersendung eines Verwaltungsakts per Telefax, auch Computerfax, gewahrt ist. Allerdings wird dieser nicht bereits mit der Speicherung, sondern erst mit dem Ausdruck beim Empfänger wirksam. Erfolgt der Ausdruck vor Ablauf der 3-tägigen Frist i. S. d. § 122 Abs. 2a AO, beginnt die Frist gleichwohl erst nach dem Ablauf der 3 Tage zu laufen.

Schließlich wird in 1.8.2.2. erneut dargestellt, dass eine Telefax, auch ein Computerfax, kein elektronisches Dokument i. S. d. § 87a AO ist, es sich aber um einen elektronisch übermittelten Verwaltungsakt i. S. d. § 122 Abs. 2a AO handelt.

AEAO zu § 125 AO

§ 125 AO regelt die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts. Den entsprechenden Ausführungen im AEAO...

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