Kommentar

Durch den Anwendungserlass zur Abgabenordnung – kurz AEAO – werden die Regeln der AO und deren Anwendung im Besteuerungsverfahren aus der Sicht der Finanzverwaltung erläutert. Das BMF hat den AEAO nun in Teilbereichen geändert; die wesentlichen Änderungen werden nachfolgend erläutert.

Schnellüberblick

Die umfangreichen Änderungen des AEAO betreffen vor allem die

  • Grundsätze und Besonderheiten zu Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt,
  • Auslegung des Begriffs Betriebsstätte,
  • Regeln zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung,
  • Anpassungen zur verbindlichen Auskunft,
  • Neuerungen bei den Auskunftsersuchen bzw. beim Kontoabruf,
  • Bekanntgabe von Bescheiden bei Zwangsverwaltung,
  • Verjährung bei Verschiebung des Prüfungsbeginns,
  • Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung,
  • Festlegung des Beginns einer Außenprüfung,
  • Bescheide im und nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens.

Die Details dazu sind jeweils nachstehend dargestellt und kurz kommentiert. Überwiegend handelt es sich um Anpassungen an zwischenzeitliche Gesetzesänderungen bzw. an die Rechtsprechung des BFH. Nicht aufgeführt werden nur rein redaktionelle Änderungen bzw. geänderte Verweise.

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt (§§ 8, 9 AO)

Mit aufgenommen wurde die Aussage, dass die Begriffe Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt auch maßgeblich sind, wenn die Familienkassen in eigener Zuständigkeit und ohne Bindung an die einkommensteuerliche Beurteilung die Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs prüfen. Dies hatte zuvor der BFH so entschieden.[1]

In aller Regel ist die Frage des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts unproblematisch; doch Ausnahmen bestätigen die Regel. So wird als zwischenstaatliche Vereinbarung mit z. T. abweichenden Fiktionen nun auch das Wiener Übereinkommen vom 18.4.1961 über diplomatische Beziehungen, sowie das vom 24.4.1963 über konsularische Beziehungen gewertet. Bisher waren diese als persönliche Steuerbefreiungen eingestuft. Für deutsche Auslandsbedienstete gilt hinsichtlich der Frage der unbeschränkten Steuerpflicht die Sonderregelung des § 1 Abs. 2 EStG. Und als unbeschränkt steuerpflichtig können auch natürliche Personen behandelt werden, welche die Kriterien des § 1 Abs. 3 EStG erfüllen.

Ferner wurden die Ausführungen zur Nutzung als Wohnung deutlich klarer und umfassender gefasst, wie auch insgesamt eine Neustrukturierung des AEAO zu § 8 erfolgt ist. Dazu gehören u.a. Ausführungen zum Wohnsitz bei einem Aufenthalt in einem anderen Staat, dem Auslandsaufenthalt eines Arbeitnehmers oder eines Kindes, NATO-Truppenstatut, Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen und über konsularische Beziehungen sowie das Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (EU).

Betriebsstätte (§ 12 AO)

Zu § 12 AO wird die Auslegung des Begriffs "Betriebsstätte" erläutert. Soweit Steuergesetze diesen Begriff ohne eigene Definition verwenden, bestimmt sich dieser in aller Regel nicht nach der Definition in den DBA, sondern nach innerstaatlichem Recht. Daraus folgt, dass eine in einem DBA abweichend von § 12 AO vorgenommene Definition der Betriebsstätte auch nur im Rahmen dieses DBA anzuwenden ist. Damit wird die Rechtsprechung des BFH[2] übernommen.

Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (§ 31b AO)

Zu § 31b AO wird die Abgrenzung zwischen einer Offenbarungsbefugnis und einer Offenbarungspflicht für die Finanzbehörden erläutert. Auch werden die Aufgaben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) dargestellt. Diese umfasst vor allem die Erhebung und Analyse von Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung sowie die Weiterleitung von Informationen um solche Taten zu verhindern, zu verfolgen und aufzuklären. Die Finanzbehörden kommunizieren ab sofort elektronisch mit der FIU.

Weitere Ausführungen befassen sich mit dem Beurteilungsspielraum, ob ein objektiv erkennbarer Anhaltspunkt für eine Geldwäsche-Straftat gegeben ist. Hierzu müssen nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB vorliegen; Erfahrungswerte können mit einfließen und eine Mitteilungspflicht begründen. Gleiches gilt für die Terrorismusfinanzierung, sowie auch für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit.

Grundsätzlich untersagt ist eine Weitergabe der Informationen an Vertragspartner, Auftraggeber, wirtschaftlich Berechtigte, Vertreter oder Boten sowie einen Rechtsbeistand. Eine Weitergabe dieser Informationen ist jedoch möglich, wenn die FIU dieser zugestimmt hat. Ohne Einschränkung ist es möglich, Daten für ein Besteuerungsverfahren oder ein Strafverfahren wegen Steuerstraftaten zu verwenden. Es soll lediglich eine Gefährdung des Ermittlungsverfahrens vermieden werden.

Verbindliche Auskunft (§ 89 AO)

Neben einigen redaktionellen Änderungen wurden insbesondere Ausführungen zur Zuständigkeit eines Finanzamts bei einheitlicher Auskunftserteilung in Nr. 3.3.3 mit aufgenommen. Hierzu wird auf die neue Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 3 StAuskV verwiesen. In der Praxis sind...

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