1.

1Der Vorbehalt der Nachprüfung ist eine Nebenbestimmung i.S.d. § 120, die im Steuerbescheid anzugeben ist. 2Im Gegensatz zur vorläufigen Steuerfestsetzung hat der Vorbehalt keine Auswirkung auf den Ablauf der Festsetzungsfrist. 3Wegen der Wirkung einer Steueranmeldung als Vorbehaltsfestsetzung siehe § 168.

 

2.

4Der Vorbehalt der Nachprüfung ist zulässig bei allen Festsetzungen, für die die Vorschriften über das Steuerfestsetzungsverfahren gelten (z. B. bei Steuervergütungen, Zulagen, Prämien, gesonderten Feststellungen, Steuermessbeträgen, Zinsen, vgl. zu § 155). 5Zum Nachprüfungsvorbehalt in Schätzungsfällen vgl. zu § 162, Nr. 4.

 

3.

1Solange ein Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, kann die spätere Überprüfung vorbehalten bleiben und die Steuer aufgrund der Angaben des Steuerpflichtigen oder aufgrund vorläufiger Überprüfung (vgl. BFH-Urteil vom 4.8.1983 - IV R 79/83 - BStBl 1984 II, S. 6) unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden. 2Der Vorbehalt der Nachprüfung erfasst die Festsetzung insgesamt; eine Beschränkung auf Einzelpunkte oder Besteuerungsgrundlagen ist nicht zulässig. 3Eine Begründung dafür, dass die Festsetzung unter Vorbehalt erfolgt, ist nicht erforderlich.

 

4.

1Solange der Vorbehalt wirksam ist, bleibt der gesamte Steuerfall "offen", die Steuerfestsetzung kann jederzeit - also auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit - und dem Umfang nach uneingeschränkt von Amts wegen oder auch auf Antrag des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden. 2Die Grundsätze des Vertrauensschutzes nach § 176 sind aber zu beachten.

 

5.

1Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf unverzügliche Entscheidung über seinen Antrag. 2Die Entscheidung kann bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalles - an Amtsstelle oder im Wege einer Außenprüfung - hinausgeschoben werden. 3Sie hat jedoch in angemessener Zeit zu erfolgen. 4Wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist bei Antragstellung Hinweis auf § 171 Abs. 3.

 

6.

1Wird eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung geändert, so ist in dem neuen Steuerbescheid zu vermerken, ob dieser weiterhin unter Vorbehalt der Nachprüfung steht oder ob der Vorbehalt aufgehoben wird. 2Fehlt ein derartiger Vermerk, bleibt der Vorbehalt bestehen (BFH-Urteil vom 14.9.1993 VIII R 9/93 -BStBl 1995 II, S. 2); dies gilt nicht, wenn die zu ändernde Festsetzung kraft Gesetzes unter Nachprüfungsvorbehalt steht (BFH-Urteil vom 2.12.1999 - V R 19/99 - BStBl 2000 II, S. 284). 3Die Aufhebung des Vorbehalts muss schriftlich oder in elektronischer Form (§ 87a Abs. 4) ergehen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein (§ 164 Abs. 3 Satz 2). 4Die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts ist auch ohne abschließende Prüfung des Steuerfalles zulässig (BFH-Urteil vom 28.5.1998 - V R 100/96 - BStBl II, S. 502) und bedarf regelmäßig keiner Begründung (BFH-Urteil vom 10.7.1996 - I R 5/96 - BStBl 1997 II, S. 5). 5Nach der Bekanntgabe der Aufhebung des Vorbehalts kann die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung nicht mehr auf § 164 Abs. 2 gestützt werden; §§ 172 ff. bleiben unberührt.

 

7.

1Wird der Vorbehalt nicht ausdrücklich aufgehoben, entfällt der Vorbehalt mit Ablauf der allgemeinen Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1). 2Die Verlängerung der Festsetzungsfrist für hinterzogene oder leichtfertig verkürzte Steuern (§ 169 Abs. 2 Satz 2) verlängert nicht die Wirksamkeit des Vorbehalts, es ergeben sich aber Auswirkungen auf die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 1 bis 6, 9 und 11 bis 14.

 

8.

Wegen des Einspruchs gegen eine Vorbehaltsfestsetzung vgl. zu § 367, Nr. 5.

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