[Vorspann]

Die Aussetzung der Vollziehung setzt Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes voraus.

2.3.1

Vollziehbar sind insbesondere

2.3.2

Nicht vollziehbar sind insbesondere

2.3.3

Zur Vollziehbarkeit von Feststellungsbescheiden vgl. Nr. 5.1.

2.3.4

Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen nicht vollziehbaren Verwaltungsakt kann nur durch eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO gewährt werden.

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