OFD Karlsruhe, 14.1.2005, FG 2032/1 A - St 332

In einem finanzgerichtlichen Verfahren ergangene und rechtskräftig gewordene Entscheidungen binden nur die am Rechtsstreit Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger (§ 110 Abs. 1 FGO). Durch eine Veröffentlichung von Urteilen bzw. Beschlüssen des BFH im Bundessteuerblatt Teil II werden aber die Finanzämter angewiesen, diese Entscheidungen auch in vergleichbaren Fällen anzuwenden.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, die zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil II vorgesehenen BFH-Entscheidungen vorab auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Die zum Abdruck im Bundessteuerblatt Teil II bestimmten BFH-Entscheidungen sind damit bereits ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Internet und nicht mehr erst nach Auslieferung des die BFH-Entscheidung enthaltenden Bundessteuerblatts allgemein anzuwenden. Die Regelung in der AO-Kartei BW § 110 FGO Karte 2 wird mit der nächsten Ergänzungslieferung angepasst.

Da die Finanzämter derzeit nur bedingten Zugang zum Internet haben, werden die im Internet veröffentlichten Vorabhinweise über das Informationssystem FAIR unter dem Dokumentennamen „BFH-Entscheidungen_Vorabhinweise” unter Angabe des Datums der Einstellung in das Internet durch das BMF fortlaufend zur Verfügung gestellt. Soweit in den Vorabhinweisen (noch) Entscheidungen enthalten sind, die bereits im BStBl II veröffentlicht worden sind, ist in der letzten Spalte die jeweilige Fundstelle zusätzlich angegeben.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

FGO § 110

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