Verfahren
(1) 1Der Erlass der Grundsteuer wird nach § 58 Absatz 2 Satz 1 LGrStG nur auf Antrag gewährt. 2Der Antrag auf Erlass ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen (§ 58 Absatz 2 Satz 2 LGrStG). 3Geht der Grundsteuerbescheid für den Erlasszeitraum dem Grundstückseigentümer nicht rechtzeitig zu oder wird die Jahressteuer durch Änderungsbescheid heraufgesetzt, so endet die Antragsfrist erst mit der Rechtsbehelfsfrist für den Grundsteuerbescheid bzw. den Änderungsbescheid. 4Ein Grundsteueränderungsbescheid, der erst nach dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März ergeht und die zuvor für den Erlasszeitraum festgesetzte Grundsteuer heraufsetzt, eröffnet nur für einen durch diese Grundsteuererhöhung veranlassten Erlassantrag eine neue dreimonatige Ausschlussfrist im Sinne des § 58 Absatz 2 Satz 2 LGrStG (vgl. Urteil des BVerwG vom 21. September 1984, 8 C 62/82, BStl II S. 870).
(2) 1Die Frist für den Antrag auf Erlass der Grundsteuer ist eine gesetzliche Frist. 2Sie kann deshalb nicht verlängert werden. 3Bei Versäumung der Frist ist auf Antrag unter den weiteren Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Steuerschuldner ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.
(3) 1Die Voraussetzungen des § 56 LGrStG müssen gem. § 58 Absatz 3 Satz 1 LGrStG nur einmal beantragt und nachgewiesen werden, um zunächst einen dauerhaften Erlass zu begründen. 2Der Steuerschuldner ist in den Fällen des § 56 LGrStG der Gemeinde gegenüber zur Anzeige verpflichtet, wenn die Voraussetzungen für den Grundsteuererlass wegfallen oder sich der Umfang des Grundsteuererlasses ändert (§ 56 Absatz 3 Satz 2 LGrStG).
(4) 1§ 57 Absatz 1 LGrStG enthält das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass zum Kreis der Erlassberechtigten nur diejenigen gehören, denen der Erlass im Erlasszeitraum wirtschaftlich noch zugutekommen kann. 2Das setzt voraus, dass deren wirtschaftliche Existenz im Erlasszeitraum noch nicht vernichtet ist (BVerwG, 15. April 1983 – 8 C 52.81, NVwZ 1984 Seite 311).
(5) 1Liegen die in § 56 näher bestimmten Voraussetzungen vor, kann die Grundsteuer ganz oder zum Teil erlassen werden. 2Liegen die in § 57 LGrStG näher bestimmten Voraussetzungen vor, besteht auf den Grundsteuererlass ein Rechtsanspruch. 3In anderen Fällen können Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO i. V. m. § 184 Absatz 2 und 3 AO sowie nach § 227 AO in Betracht kommen.