BMF, 24.11.2006, IV B 3 - S 2118a - 63/06

Bezug: TOP 1.4 der Sitzung ASt II/06

Der EuGH hat mit Urteil vom 21.2.2006 in der Rechtssache C-152/03 „Ritter-Coulais” entschieden:

Artikel 48 EWG-Vertrag (später Artikel 48 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren betroffenen entgegensteht, wonach natürliche Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in einem Mitgliedstaat beziehen und dort unbeschränkt steuerpflichtig sind, keinen Anspruch darauf haben, dass bei der Festsetzung des Steuersatzes für diese Einkünfte in diesem Staat Verluste aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, die sich auf ein von ihnen selbst zu Wohnzwecken genutztes Wohnhaus in einem anderen Mitgliedstaat beziehen, während positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezüglich eines solchen Hauses berücksichtigt würden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich hierzu wie folgt Stellung:

§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a EStG ist in den Fällen der Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 21 EStG in der für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1998 geltenden Fassung nicht anzuwenden, wenn das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Haus in einem EU-Mitgliedstaat belegen ist. Weitergehende Rechtsfolgen, beispielsweise auf andere negative Einkünfte i.S.d. § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a EStG, ergeben sich aus dieser EuGH-Entscheidung nicht.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht werden.

 

Normenkette

EStG § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a

EG Art. 39

 

Fundstellen

BStBl I, 2006, 763

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