BMF, 2.6.2016, IV C 1 - S 1980 - a/07/0001 :001

BFH-Urteil vom 25.8.2009, I R 88, 89/07;

EuGH-Urteil vom 21.5.2015 in der Rs. C-560/13 „Wagner-Raith” und Urteile des BFH vom 28.7.2015, VIII R 2/09 und VIII R 39/12

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 25.8.2009, I R 88, 89/07 (BStBl 2016 II S. …), über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden, soweit der I. Senat des BFH einen Verstoß von § 18 Absatz 3 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (Auslandinvestment-Gesetz – AuslInvestmG –) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit auch im Hinblick auf Fonds aus Staaten, die nicht Mitglied der EU oder des EWR sind, festgestellt hatte.

Diese BFH-Entscheidung ist zwischenzeitlich durch das Urteil des EuGH vom 21.5.2015 in der Rs. C-560/13 „Wagner-Raith” sowie die Urteile des BFH vom 28.7.2015, VIII R 39/12 (BStBl 2016 II S. …) und VIII R 2/09 (BStBl 2016 II S. …), überholt. Danach fällt § 18 Absatz 3 AuslInvestmG unter die Stand-Still-Klausel des Artikel 64 AEUV und ist nicht am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit (Artikel 63 AEUV) zu messen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

AuslInvestmG § 18 Abs. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2016, 514

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge