BMF, 3.8.2000, IV C 2 - S 2244 - 35/00

Bezug: Sitzung ESt II/00 zu TOP 4

Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BStBl 1999 I S. 304) ist der mit dem Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BStBl 1995 I S. 438) eingeführte § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG neu gefasst worden. Die Neufassung wurde im Hinblick auf die Intention des Gesetzgebers des Jahressteuergesetzes 1996 treffsicherer formuliert. In bestimmten Fällen, in denen künstliche oder missbräuchliche Gestaltungen nicht vorlagen, konnte es nach dem Wortlaut des ursprünglichen Gesetzestextes gleichwohl zum Ausschluss der Verlustberücksichtigung kommen. Nunmehr beschränkt die Neufassung das Abzugsverbot auf die eigentlichen Missbrauchsfälle und geht von der grundsätzlichen Abziehbarkeit von Verlusten aus. § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/ 2000/2002 ist auf Veräußerungsvorgänge nach dem 31. Dezember 1998 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002). Um eine verfassungskonforme Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG sicherzustellen, ist vorgesehen, eine gesetzliche Anwendungsregelung zu schaffen, nach der die Neuregelung bereits für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 1998 angewandt werden soll.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Frage der Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BStBl 1999 I S. 304) für Veranlagungszeiträume vor 1999 wie folgt Stellung:

Im Vorgriff auf die vorgesehene gesetzliche Änderung ist § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 bereits auf noch nicht bestandskräftig veranlagte Fälle der Veranlagungszeiträume 1996 bis 1998 anzuwenden. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu bereits bestandskräftig nach § 17 Abs. 2 Satz 4 i. d. F. des Jahressteuergesetzes 1996 abgeschlossenen Fällen ergibt sich hierdurch nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat den Eintritt der Bestandskraft als sachlichen Differenzierungsgrund anerkannt (vgl. BVerfGE 7, 129 [153]).

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 2

EStG § 52 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2000 , 1199

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