BMF, 8.4.2011, IV D 2 - S 7410/07/10016

Abschnitt 24.6 Abs. 1 UStAE regelt, dass bestimmte der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze aus Vereinfachungsgründen in den Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung einbezogen werden können. Voraussetzung ist insbesondere, dass diese Umsätze im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 4.000 EUR betragen (Abschnitt 24.6 Abs. 2 Nr. 1 UStAE). Ob diese Umsatzgrenze eingehalten wurde, ist endgültig erst mit Ablauf des Kalenderjahres erkennbar. Bereits im Laufe des Jahres ist aber bei der Versteuerung der entsprechenden Umsätze und der Rechnungserteilung über die Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung zu entscheiden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist daher die Umsatzgrenze des Abschnitts 24.6 Abs. 2 Nr. 1 UStAE im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung rückwirkender Rechnungsberichtigungen im Wege einer Vorausschau zu Beginn des Kalenderjahres zu prüfen.

Dementsprechend wird Abschnitt 24.6 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1.10.2010 (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 7.4.2011, IV D 3 – S 7174/10/10002 (2011/0276710) geändert worden ist, wie folgt gefasst:

„1. Die in Absatz 1 genannten Umsätze betragen voraussichtlich insgesamt nicht mehr als 4.000 EUR im laufenden Kalenderjahr.”

Dieses Schreiben ist auf nach dem 31.12.2010 ausgeführte Umsätze anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 24 Abs. 1;

UStAE Abschn. 24.6

 

Fundstellen

BStBl I, 2011, 307

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge