128 Schutz des Anzeigenerstatters
Auf die Tz. 1.4 und 13 des AEAO zu § 30 wird verwiesen.
129 Offenbarung gegenüber Dritten
(1) Eine Offenbarung nach § 30 AO geschützter Daten darf nur erfolgen, soweit dies nach § 30 Abs. 4 oder 5 AO zulässig ist. Die Regelungen im AEAO zu § 30 AO sind zu beachten. Zu Mitteilungspflichten siehe Nummern 136 und 137.
(2) Die Offenbarung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen ist nach § 31a Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe a AO für die Zumessung der Bußgeldhöhe gemäß § 17 OWiG bzw. des Strafmaßes zulässig, soweit sie für die Durchführung eines Bußgeldverfahrens bzw. des Strafverfahrens mit dem Ziel der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit erforderlich ist. Eine pauschale Übermittlung von Steuerbescheiden und/oder Auszügen aus den Steuerakten ist unzulässig.
129a Datenschutz
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten und Dritten Teils des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit nicht speziellere Vorschriften beispielsweise in der Abgabenordnung, der Strafprozessordnung oder dem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz anzuwenden sind.
(2) Die datenschutzrechtlichen Informationspflichten des Verantwortlichen gegenüber betroffenen Personen gelten grundsätzlich als erfüllt, wenn Schreiben und Vordrucke der BuStra und der Steufa einen ausdrücklichen Hinweis auf das Informationsschreiben "Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze mit datenschutzrechtlichem Bezug in den Bußgeld- und Strafsachenstellen sowie Steuerfahndungsstellen der Steuerverwaltung" enthalten, sofern dieses auf den Internetseiten der Finanzverwaltungen der Länder veröffentlicht wurde.
(3) Der Beschuldigte hat, soweit personenbezogene Daten betroffen sind, die zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten verarbeitet werden, ein Recht auf Auskunft (§ 57 BDSG), ein Recht auf Berichtigung und ein Recht auf Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung (§ 58 BDSG). Das Recht zur Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde bleibt unberührt.