Die Übertragung von GmbH-Anteilen auf Erben unterliegt der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer. Dazu wird der Wert des GmbH-Anteils anhand des gemeinen Wertes ermittelt. In der Praxis wird der Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren berechnet und die Erbschaftsteuer nach Abzug der Freibeträge anhand der Steuerklasse des Erbenden ermittelt.

Beträgt die GmbH-Beteiligung des Erblassers bzw. Schenkers mehr als 25 %, kann die Erbschaft- und Schenkungsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zum größten Teil oder ganz vermieden werden:

  • Bei der sog. Regelverschonung (lediglich 15 % des Anteilswerts werden mit Erbschaft-/Schenkungsteuer belastet) darf die Summe der durchschnittlichen jährlichen Lohnsumm der GmbH in den kommenden 5 Jahren je nach Mitarbeiteranzahl 250 %/300 % bzw. 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten.
  • Bei der sog. Optionsverschonung (es fällt keine Erbschaft-/Schenkungsteuer an) darf in den nächsten 7 Jahren die Summe der jährlichen Lohnsummen nicht kleiner als 650 % sein.
  • Der Betrieb muss mindestens 5 (bei Regelverschonung) bzw. 7 Jahre (bei Optionsverschonung) fortgeführt werden.
  • Wesentliche Betriebsgrundlagen dürfen nicht veräußert noch ins Privatvermögen überführt werden

Anteile an der GmbH dürfen in dieser Zeit nicht veräußert oder als Sacheinlage (z. B. in eine andere GmbH) eingebracht werden. Die Sacheinlage von Anteilen wird der Veräußerung gleichgestellt. Ebenso schädlich ist es, wenn die GmbH innerhalb der 5 bzw. 7 Jahre aufgelöst oder das Nennkapital herabgesetzt wird. Ausschüttungen an den begünstigten Gesellschafter dürfen die Summe seiner Einlagen nicht um mehr als 150.000 EUR übersteigen.

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