Körperschaft- und Gewerbesteuerrecht enthalten Sondervorschriften für die Besteuerung von SE, AG oder KGaA oder einer anderen Kapitalgesellschaft i. S. d. § 17 KStG,[1] jeweils mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland, die als Organgesellschaft aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags nach § 291 Abs. 1 AktG[2] ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abführen. In diesen Fällen ist das Einkommen dieser Gesellschaften grundsätzlich dem Organträger zuzurechnen. Voraussetzung dafür ist u. a.,

  • dass der Organträger eine natürliche Person oder eine nicht von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 1 KStG oder eine Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Nr. 1 EStG[3] ist,
  • dass die Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft einer inländischen Betriebsstätte i. S. d. § 12 AO des Organträgers zuzurechnen ist,
  • dass dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zustehen, wobei mittelbare Beteiligungen einbezogen werden, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt (finanzielle Eingliederung),[4]
  • dass der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens 5 Jahre abgeschlossen ist und während der Dauer auch durchgeführt wird.[5]
  • Auf den Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung des Organträgers wird nicht abgestellt.[6]
  • § 7a GewStG ermöglicht, dass eine Gewinnerhöhung nach § 8b Abs. 5 KStG bei der Gewerbeertragsermittlung im Organkreis auch bezogen auf Dividenden der Organgesellschaft vorgenommen werden kann.[7]
[2] R 14.5 KStR zu Einzelheiten des Gewinnabführungsvertrags.
[3] R 14.7, 14.8 KStR zu Personengesellschaften i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als Organträger; s. auch BMF, Schreiben v. 10.11.2005, BStBl 2005 I S. 1038, Abschn. D., Rz. 13 – 20; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, Anlage 1 Nr. 1239, BStBl 2022 I S. 366; OFD Frankfurt/M. v. 29.6.2015, S 2770 A – 39 – St 51.
[6] § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG, vgl. Begründung des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts, BT-Drucks. 17/10774 S. 18.
[7] § 7a GewStG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016, BGBl. 2016 I S. 3000; Gesetzentwurf der BReg v. 5.9.2016, BT-Drs. 18/9536 S. 60, Begründung B. Besonderer Teil Art. 11 zu Nr. 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge