Nach dem AktG gehören zu den verbundenen Unternehmen im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen oder mit Mehrheit beteiligte Unternehmen, abhängige oder herrschende Unternehmen, Konzernunternehmen, wechselseitig beteiligte Unternehmen sowie Vertragsteile eines Unternehmensvertrags. Unternehmensverträge sind Verträge, durch die eine AG oder KGaA die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen.[1]

[1] Gewinnabführungsvertrag, Gewinngemeinschaft, Teilgewinnabführungsvertrag, Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag, eingegliederte Gesellschaften, §§ 15 – 19, 291, 292, 319 ff. AktG.

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