Leitsatz

1. Erbauseinandersetzungskosten sind als Anschaffungsnebenkosten i.S.d. § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB im Wege der AfA abziehbar, wenn sie der Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht und damit der alleinigen Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftserzielung dienen.

2. § 11d Abs. 1 EStDV orientiert sich an den Werten des Rechtsvorgängers, erfasst daher nicht die beim Rechtsnachfolger angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten.

 

Normenkette

§ 7 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a, § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7 EStG, § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV, § 255 Abs. 1 Sätze 1, 2 HGB

 

Sachverhalt

Die Klägerin und ihr Bruder hatten den gemeinsamen Nachlass in der Weise geteilt, dass die Klägerin zwei vermietete Grundstücke zu Alleineigentum erhielt. Das eine Grundstück nutzte sie teilweise zu eigenen Wohnzwecken. Das FA versagte den anteiligen Abzug der Erwerbsnebenkosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. FG (FG Münster, Urteil vom 25.10.2011, 13 K 1907/10 E, Haufe-Index 2882681, EFG 2012, 223) und BFH gaben der Klägerin Recht.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben, obwohl sie zu Recht Anschaffungsnebenkosten bejaht hatte. Sie hatte jedoch übersehen, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage den auf Grund und Boden entfallenden Anteil abzuziehen. Die dafür notwendigen Feststellungen müssen noch nachgeholt werden.

 

Hinweis

Sind die mit dem Erwerb eines vermieteten Grundstücks zwangsläufig verbundenen Erwerbsnebenkosten (hier: Notar- und Gerichtsgebühren) nur deshalb unbeachtlich, weil der Erwerb unentgeltlich war? Über diese von der Finanzverwaltung (im Übrigen ohne nähere Begründung, vgl. BMF, Schreiben vom 13.1.1993, BStBl I 1993, 80 Rz. 13) vertretene und seit langem umstrittene Ansicht hatte der BFH erstmals zu entscheiden. Er hat sie verworfen und sich der überwiegenden Ansicht im Schrifttum angeschlossen:

1. Anschaffungsnebenkosten können danach auch vorliegen, wenn eine Anschaffung nicht gegeben ist. Das ist keine begriffliche Frage, sondern eine Frage des Zurechnungszusammenhangs. Für die Zurechnung der Erwerbsnebenkosten zu den Anschaffungskosten einerseits und den Werbungskosten andererseits sprachen die überwiegenden Gründe.

a) Unzweifelhaft erfüllen die Erwerbsnebenkosten begrifflich alle Voraussetzungen, die § 255 HGB an das Vorliegen von Anschaffungskosten stellt, denn sie dienen der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht (so schon BFH, Urteil vom 8.6.1994, X R 51/91, Haufe-Index 65260, BFHE 175, 76). Um Nebenkosten handelt es sich, weil sie nicht zur Gegenleistung gehören.
b) Hinzu kommt der steuerrechtlich erforderliche Veranlassungszusammenhang. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG sieht den Abzug von AfA nur unter den für Werbungskosten allgemein geltenden Voraussetzungen vor. Sie müssen durch die Erzielung von Einkünften veranlasst sein. Auch daran hatte der BFH keinen Zweifel, weil die Aufwendungen bewirken, dass die Erwerberin die Einkünfte aus der Vermietung in Zukunft allein erzielt.
c) Für die Annahme von Anschaffungsnebenkosten sprach nicht zuletzt, dass solche Kosten nach der Rechtsprechung auch bei einem teilentgeltlichen Erwerb nicht etwa aufgeteilt, sondern in voller Höhe als Anschaffungsnebenkosten beurteilt werden. Jede andere Lösung hätte zu erheblichen Verwerfungen geführt oder die Vereinbarung symbolischer Entgelte provoziert, worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hatte.
d) Aus § 11d Abs. 1 EStDV ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift betrifft nur die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers und schließt eigene Anschaffungskosten des Rechtsnachfolgers nicht aus. In diesem Zusammenhang hat der BFH auch die vom FG offengelassene Frage beantwortet, ob die Anschaffungsnebenkosten nachträglich die Bemessungsgrundlage nach § 11d Abs. 1 EStDV erhöhen oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG abziehbar sind: Letzteres ist der Fall; es wird also eine weitere Abschreibungsreihe eröffnet.

2. Unentgeltlich war der Erwerb, weil die Erben den Nachlass real unter sich aufgeteilt hatten, ohne Ausgleichszahlungen vorzunehmen. Darin liegt bekanntlich kein Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft. Der übernehmende Miterbe ist vielmehr entsprechend § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV auf die Fortführung der von der Erbengemeinschaft anzusetzenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwiesen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 9.7.2013 – IX R 43/11

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