Für die Ermittlung der 15 %-Grenze ist auf das gesamte Gebäude abzustellen. Wird das Gebäude unterschiedlich genutzt, liegt je Nutzungsart ein Wirtschaftsgut vor. Ein Gebäude kann zu eigenbetrieblichen, fremdbetrieblichen, eigenen und fremden Wohnzwecken genutzt werden. Erfolgte die Aufteilung in Sondereigentum, wodurch mehrere selbstständige wirtschaftliche Einheiten entstanden sind, ist bei der Prüfung der 15 %-Grenze auf jede einzelne Wohnung abzustellen, wenn die Wohnungen aufgrund einzelvertraglicher Regelungen separat erworben wurden.

Liegen keine getrennten Kaufverträge je Wohnung vor und erfolgte auch keine Aufteilung in Sondereigentum, ist für die 15 %-Grenze auf die Anschaffungskosten für das gesamte Gebäude abzustellen. Ebenso wird auf die gesamten Anschaffungskosten des Gebäudes abgestellt, wenn das Gebäude nicht in unterschiedlicher Art und Weise genutzt wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge