Sind Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen den anschaffungsnahen Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zuzuordnen, erfolgt die Bilanzierung der Aufwendungen auf den Konten des Anlagevermögens zum jeweiligen Gebäude. Die Aufwendungen sind aus den Konten für die sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben (Erhaltungsaufwand) zu eliminieren.

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken 0050 0200   Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
Geschäftsbauten 0090 0240   Geschäftsbauten auf eigenen Grundstücken
Fabrikbauten 0100 0250   Fabrikbauten auf eigenen Grundstücken
Andere Bauten 0115 0260   Andere Bauten auf eigenen Grundstücken
Wohnbauten 0140 0300   Wohnbauten auf eigenen Grundstücken
Bauten auf fremden Grundstücken 0160 0330   Bauten auf fremden Grundstücken
Geschäftsbauten 0165 0240   Geschäftsbauten auf fremden Grundstücken
Fabrikbauten 0170 0250   Fabrikbauten auf fremden Grundstücken
Andere Bauten 0179 0260   Andere Bauten auf fremden Grundstücken
Wohnbauten 0190 0300   Wohnbauten auf fremden Grundstücken
Instandhaltung betrieblicher Räume 4260 6335   Instandhaltung betrieblicher Räume
 

Buchungssatz:

Geschäftsbauten

an Abziehbare Vorsteuer 19 %

an Bank

Handelt es sich hingegen um "echte" Erhaltungs- bzw. Instandhaltungskosten und keine anschaffungsnahen Aufwendungen, werden die Aufwendungen auf das Konto "Instandhaltung betrieblicher Räume" 4260/6335 (SKR 03/04) gebucht.

 

Buchungssatz:

Instandhaltung betrieblicher Räume

an Abziehbare Vorsteuer 19 %

an Bank

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