Rz. 25

Die Funktionstüchtigkeit eines Gebäudes ist maßgebend für seine Betriebsbereitschaft. Sind Teile des Gebäudes, die für seine Nutzung unerlässlich sind, nach dem Erwerb des Gebäudes defekt, ist das Gebäude nicht betriebsbereit.

 
Praxis-Beispiel

Eine defekte Heizung, die Bewohnbarkeit ausschließende Wasserschäden, eine durch Brand verwüstete Wohnung.

Das Gebäude oder Teile davon sind zu Wohnzwecken überhaupt nicht zu nutzen. Die Aufwendungen, welche die Funktionstüchtigkeit herstellen, sind Anschaffungskosten. So sind auch die in bautechnischem Zusammenhang hiermit stehenden Aufwendungen zu behandeln, z. B. durch die Reparatur an Heizungsrohren werden Fliesen beschädigt und deshalb erneuert.[1]

Eine Heizung rechnet zwar zu den Bereichen, die den Standard einer Wohnung bestimmen. Ist sie aber defekt, ist die Wohnung schon aus diesem Grunde nicht betriebsbereit.[2] Es kommt daher nicht darauf an, ob durch die Reparatur der Standard der Wohnung erhöht worden ist.

 

Rz. 26

Nach den Verwaltungsanweisungen setzt die Funktionstüchtigkeit eines Gebäudes voraus, dass es sowohl objektiv als auch subjektiv für die konkrete Zweckbestimmung des Erwerbers funktionstüchtig ist.

 
Praxis-Beispiel

In einem erworbenen Gebäude war die Elektroinstallation für Wohnzwecke geeignet. Im Zuge des Umbaus für Bürozwecke musste die Elektroinstallation erneuert werden.

In einem erworbenen Gebäude wurden Büroräume bisher als Anwaltskanzlei genutzt. Sie wurden zu einer Zahnarztpraxis umgebaut.[3]

[2] IDW, WP Handbuch, 17. Aufl. 2021, F 327.
[3] BMF, Schreiben v. 18.7.2003, IV C 3 – S 2211 – 95/03, BStBl 2003 I S. 386, Rz. 5-7.

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