Rz. 17

Außer den Aufwendungen für den Erwerb (Rz. 7 f.) rechnen daher die Aufwendungen, um den Vermögensgegenstand betriebsbereit zu machen, zu den Anschaffungskosten.[1] Aufwendungen zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft sind

  • Montage- und Fundamentierungskosten,
  • Stand- und Rollgelder,
  • Abladekosten,
  • Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Anlage,
  • Kosten der behördlichen Abnahme.
 
Praxis-Beispiel

Unternehmer U kauft eine Maschine von der Maschinenfabrik M. Er lässt durch eigene Arbeitnehmer ein Fundament herstellen. Anhand der Materialscheine ermittelt U die Materialaufwendungen und anhand der Stundenzettel die Lohnaufwendungen, die ihm durch die Herstellung des Fundaments entstanden sind. Ein Monteur der Firma M schließt die Maschine an das Stromnetz an.

Die Maschine ist erst dann betriebsbereit, wenn sie betrieblich nutzbar ist. Das setzt voraus, dass sie auf dem Fundament montiert und an das Stromnetz angeschlossen wird. Die Fundamentierungs- und die Anschlusskosten rechnen daher zu den Anschaffungskosten. Es ist nicht erforderlich, dass das Fundament durch fremde Arbeitnehmer errichtet wird. Die hierauf entfallenden Löhne sind verursacht durch die Nutzbarmachung der Maschine.

 
Praxis-Beispiel

"Befindet sich ein Wohngebäude vor der erstmaligen Nutzung nach dem Erwerb wegen eines Schadens nicht in einem vermietbaren Zustand, dann führen die Aufwendungen zur Behebung dieses Schadens zu Anschaffungskosten i. S. des § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB. Unerheblich ist, ob der Schaden bereits bei Erwerb vorhanden war."[2]

 

Rz. 18

Eigene Aufwendungen für Versuche, Probeläufe und die Einstellung auf ein bestimmtes Fertigungsprogramm, sog. Anlaufkosten, können nicht als Anschaffungskosten aktiviert werden. Es sind laufende Aufwendungen, die der Anschaffung nachfolgen. Werden aber Einstellung und Probelauf einer Maschine vom Lieferanten oder von einem fremden Montagebetrieb gegen besonderes Entgelt durchgeführt, so sind diese Anlaufkosten zusätzliche Anschaffungskosten. Werden Probeläufe durch die Lieferfirma durchgeführt und stellt diese hierfür Kosten in Rechnung, sind das zusätzliche Anschaffungskosten. Es sind Aufwendungen zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft.[3]

 

Rz. 19

Ebenfalls rechnen die Anschlusskosten hierzu, wenn die Lieferfirma sie berechnet.

 

Rz. 20

Auch die Aufwendungen zur Fertigung eines Fundaments für eine Maschine machen diese betriebsbereit. Werden sie von einem Unternehmer in Rechnung gestellt, rechnen sie daher ebenfalls zu den Anschaffungskosten. Wird das Fundament durch eigene Arbeitnehmer errichtet, sind auch diese Aufwendungen Voraussetzungen für die Betriebsbereitschaft. Die Aktivierung als Anschaffungskosten setzt aber voraus, dass es sich um Einzelkosten handelt (Rz. 37 f.).[4]

[1] Stobbe, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 6 EStG Rz. 185, Stand: 8/2021.
[2] BFH, Urteil v. 20.8.2002, IX R 70/00, BFHE S. 200, 227, BStBl 2003 II S. 585.
[3] Kirsch, in Hofbauer/Kirsch, Rechnungslegung, § 255 HGB Rz. 29, Stand: 11/2016.
[4] Schubert/Gadek, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 HGB Rz. 23.

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