Leitsatz

Werden GmbH-Anteile gegen eine Leibrente erworben, ist der kapitalisierte Barwert der Rentenverpflichtung zum Zeitpunkt des Erwerbs als Anschaffungskosten anzusetzen.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige erwarb in 1975 sämtliche Anteile an einer GmbH gegen Zahlung einer lebenslänglichen Leibrente in Höhe von monatlich 5.000 DM. Vertraglich wurde eine Anpassung der Rentenhöhe nach dem Lebenshaltungskostenindex vereinbart. In 2004 veräußerte die Steuerpflichtige die GmbH-Anteile. Auch nach dem Verkauf hatte sie die Rentenverpflichtung weiterhin zu erfüllen. Streitig war nun die Höhe der bei Ermittlung des Veräußerungsgewinns anzusetzenden Anschaffungskosten. Während das Finanzamt einen Rentenbarwert unter Anwendung von § 14 BewG ermittelte, zog die Steuerpflichtige vom Veräußerungspreis die bis zum Veräußerungsstichtag gezahlten Leibrenten sowie die nach der statistischen Restlebenserwartung noch zu erwartenden Leibrentenzahlungen ab.

 

Entscheidung

Das FG folgte dem Finanzamt und entschied, dass bei Erwerb eines Wirtschaftsguts gegen eine Leibrente oder dauernde Last als Anschaffungskosten der Betrag anzusetzen ist, der dem nach § 14 BewG ermittelten, kapitalisierten Barwert der Rentenverpflichtung im Zeitpunkt des Erwerbs entspricht. Als Anschaffungskosten ist daher nur der geschätzte Wert der Verpflichtung zur Zeit des Kaufabschlusses anzusetzen. Erhöht sich die erwartete Belastung aus der Verpflichtung, weil der Berechtigte länger als erwartet lebt, so ist das eine Auswirkung des von vornherein eingegangenen Risikos, die die geschätzten Anschaffungskosten ebenso unberührt lässt wie eine nachträgliche Minderung der Rentenlast, die dadurch eintritt, dass der Berechtigte eher als erwartet stirbt.

 

Hinweis

Lebt der Berechtigte über die erwartete Zeit hinaus, wirkt sich dies einkommensteuerrechtlich dahingehend aus, dass, solange der Berechtigte lebt und Zahlungen erhält, jährlich der Ertrags-/Zinsanteil der geleisteten Zahlung absetzbar ist. Das FG konnte dabei offen lassen, ob die Rentenzahlungen ab diesem Zeitpunkt in vollem Umfang als Ertrag des Rentenstammrechts außerhalb einer Kapitalrückzahlung anzusetzen sind und damit beim Zahler der volle bzw. in Fällen des § 3c Abs. 2 EStG anteilige Werbungskostenabzug im Zahlungsjahr gerechtfertigt ist.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2010, 3 K 5794/08

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