Gemäß § 9b Abs. 1 EStG gehören abzugsfähige Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb eines Grundstücks nicht zu den Anschaffungskosten. Nicht abzugsfähige Vorsteuerbeträge, z. B. bei der beabsichtigten Vermietung von Wohnraum über längere Zeit zum Zeitpunkt des Erwerbs, erhöhen die Anschaffungskosten des Grundstücks. Werden Vorsteuerbeträge gem. § 15a UStG in späteren Jahren berichtigt, sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen zu behandeln, Minderbeträge sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln. Die Anschaffungskosten selbst bleiben bei Berichtigungen nach § 15a UStG unberührt.[1] In der Handelsbilanz wird analog verfahren.

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