Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen. Eine eigene Definition der Anschaffungskosten hat das Steuerrecht nicht. Unter H 6.2 EStH "Anschaffungskosten" erfolgt jedoch der Verweis auf § 255 Abs. 1 HGB. Insoweit ist die handelsrechtliche Definition der Anschaffungskosten auch für die Bewertung im Steuerrecht zu übernehmen. Darüber hinaus wird der handelsrechtliche Begriff durch zahlreiche Verwaltungsanweisungen und ständige Rechtsprechung ergänzt.

Als Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts sind die angefallenen Einzelkosten in Ansatz zu bringen. Nicht angesetzt werden dürfen hingegen die Gemeinkosten, weil sie dem Wirtschaftsgut nicht direkt zugeordnet werden können.

Bei einem Anschaffungsgeschäft in ausländischer Währung ist für die Berechnung der Anschaffungskosten der Wechselkurs im Anschaffungszeitpunkt maßgebend.[1]

3.2.1 Vorsteuer: Abzugsfähige und nicht abzugsfähige Vorsteuer sowie Vorsteuerberichtigung

Gemäß § 9b Abs. 1 EStG gehören abzugsfähige Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb eines Grundstücks nicht zu den Anschaffungskosten. Nicht abzugsfähige Vorsteuerbeträge, z. B. bei der beabsichtigten Vermietung von Wohnraum über längere Zeit zum Zeitpunkt des Erwerbs, erhöhen die Anschaffungskosten des Grundstücks. Werden Vorsteuerbeträge gem. § 15a UStG in späteren Jahren berichtigt, sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen zu behandeln, Minderbeträge sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln. Die Anschaffungskosten selbst bleiben bei Berichtigungen nach § 15a UStG unberührt.[1] In der Handelsbilanz wird analog verfahren.

3.2.2 Zuschüsse: Für Zuschüsse besteht ein Wahlrecht

Erhält der Unternehmer für die Anschaffung einen Zuschuss, so hat er ein Wahlrecht: er kann den Zuschuss als Betriebseinnahme erfassen oder als Minderung der Anschaffungskosten,[1] Die Erfassung als Minderung der Anschaffungskosten hat die Minderung des AfA-Volumens zur Folge. Wird der Zuschuss bereits vor dem Erwerb des Grundstücks gewährt, hat der Unternehmer das Wahlrecht, den Zuschuss als Betriebseinnahme zu erfassen oder in eine steuerfreie Rücklage einzustellen, sog. Zuschussrücklage gem. R 6.5 Abs. 4 EStR. Wird ein Zuschuss nachträglich gewährt, hat der Unternehmer das Wahlrecht diesen als Betriebseinnahme zu erfassen oder die ursprüngliche AfA-Bemessungsgrundlage zu mindern.[2]

Der Bilanzausweis erfolgt gem. § 266 (2), A, II HGB "Sachanlagen: 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken".

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