Ob die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten gerechnet werden muss oder nicht, hängt davon ab, ob das Wirtschaftsgut für umsatzsteuerpflichtige oder für umsatzsteuerfreie Umsätze verwendet wird, die den Vorsteuerabzug ausschließen.[1] Dabei muss wie folgt unterschieden werden:
Der Unternehmer tätigt ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze oder umsatzsteuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (z. B. steuerfreie Ausfuhrlieferungen).
Ergebnis: Er hat den vollen Vorsteuerabzug, sodass die Umsatzsteuer nicht zu den Anschaffungskosten gehört.
Der Unternehmer tätigt ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen (z. B. die Umsätze von Versicherungsvertretern, Ärzten usw.).
Ergebnis: Die Umsatzsteuer ist nicht als Vorsteuer abziehbar und gehört deshalb in voller Höhe zu den Anschaffungskosten.
Der Unternehmer tätigt Umsätze, die teilweise den Vorsteuerabzug ausschließen. Er verwendet das neue Wirtschaftsgut ausschließlich für umsatzsteuerpflichtige Umsätze.
Ergebnis: Er hat den vollen Vorsteuerabzug, sodass die Umsatzsteuer nicht zu den Anschaffungskosten gehört.
Der Unternehmer tätigt Umsätze, die teilweise den Vorsteuerabzug ausschließen und verwendet das neue Wirtschaftsgut ausschließlich für steuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
Ergebnis: Die Umsatzsteuer gehört voll zu den Anschaffungskosten.
Der Unternehmer tätigt Umsätze, die teilweise den Vorsteuerabzug ausschließen, und verwendet das neue Wirtschaftsgut für beide Bereiche.
Ergebnis: Die Umsatzsteuer ist nur teilweise als Vorsteuer abziehbar. Der nicht abziehbare Teil der Umsatzsteuer gehört zu den Anschaffungskosten.
Unternehmer, der die Vorsteuer aufteilen muss
Der Immobilienmakler Hausmann vermittelt gelegentlich Finanzierungen. Im Jahr 01 betragen seine umsatzsteuerpflichtigen Maklerprovisionen 135.000 EUR (= 90 %) und die umsatzsteuerfreien Provisionen für die Finanzierungsvermittlung 15.000 EUR (= 10 %). Im Jahr 01 hat er sich einen neuen Pkw für 30.000 EUR zuzüglich 5.700 EUR Umsatzsteuer (19 %) gekauft. Eine Zuordnung allein zu dem umsatzsteuerpflichtigen Bereich ist nicht möglich. 10 % der Umsatzsteuer = 570 EUR sind nicht als Vorsteuer abziehbar, sodass der Pkw mit Anschaffungskosten von 30.570 EUR auszuweisen ist.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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0320/0520 | Pkw | 30.570 | |||
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 5.130 | 1200/1800 | Bank | 35.700 |
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