Ob die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten gerechnet werden muss oder nicht, hängt davon ab, ob das Wirtschaftsgut für umsatzsteuerpflichtige oder für umsatzsteuerfreie Umsätze verwendet wird, die den Vorsteuerabzug ausschließen.[1] Dabei muss wie folgt unterschieden werden:

  • Der Unternehmer tätigt ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze oder umsatzsteuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (z. B. steuerfreie Ausfuhrlieferungen).

    Ergebnis: Er hat den vollen Vorsteuerabzug, sodass die Umsatzsteuer nicht zu den Anschaffungskosten gehört.

  • Der Unternehmer tätigt ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen (z. B. die Umsätze von Versicherungsvertretern, Ärzten usw.).

    Ergebnis: Die Umsatzsteuer ist nicht als Vorsteuer abziehbar und gehört deshalb in voller Höhe zu den Anschaffungskosten.

  • Der Unternehmer tätigt Umsätze, die teilweise den Vorsteuerabzug ausschließen. Er verwendet das neue Wirtschaftsgut ausschließlich für umsatzsteuerpflichtige Umsätze.

    Ergebnis: Er hat den vollen Vorsteuerabzug, sodass die Umsatzsteuer nicht zu den Anschaffungskosten gehört.

  • Der Unternehmer tätigt Umsätze, die teilweise den Vorsteuerabzug ausschließen und verwendet das neue Wirtschaftsgut ausschließlich für steuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen.

    Ergebnis: Die Umsatzsteuer gehört voll zu den Anschaffungskosten.

  • Der Unternehmer tätigt Umsätze, die teilweise den Vorsteuerabzug ausschließen, und verwendet das neue Wirtschaftsgut für beide Bereiche.

    Ergebnis: Die Umsatzsteuer ist nur teilweise als Vorsteuer abziehbar. Der nicht abziehbare Teil der Umsatzsteuer gehört zu den Anschaffungskosten.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer, der die Vorsteuer aufteilen muss

Der Immobilienmakler Hausmann vermittelt gelegentlich Finanzierungen. Im Jahr 01 betragen seine umsatzsteuerpflichtigen Maklerprovisionen 135.000 EUR (= 90 %) und die umsatzsteuerfreien Provisionen für die Finanzierungsvermittlung 15.000 EUR (= 10 %). Im Jahr 01 hat er sich einen neuen Pkw für 30.000 EUR zuzüglich 5.700 EUR Umsatzsteuer (19 %) gekauft. Eine Zuordnung allein zu dem umsatzsteuerpflichtigen Bereich ist nicht möglich. 10 % der Umsatzsteuer = 570 EUR sind nicht als Vorsteuer abziehbar, sodass der Pkw mit Anschaffungskosten von 30.570 EUR auszuweisen ist.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0320/0520 Pkw 30.570      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 5.130 1200/1800 Bank 35.700

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