Die vorstehend dargestellten Grundsätze zur Bestimmung der Anschaffungskosten gelten grundsätzlich auch im Umlaufvermögen. Aber aufgrund der hohen Beschaffungsmengen ergeben sich einige Besonderheiten insbesondere bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen (Werkstoffen) sowie Waren.

  • Externe Bezugskosten wie z. B. Eingangsfrachten, Verpackungskosten und Transportversicherungen fallen bei jedem einzelnen Anschaffungsvorgang von Werkstoffen sowie Waren an und können diesen grundsätzlich einzeln zugeordnet werden. Aus Vereinfachungsgründen ist es zulässig, die Bezugskosten für mehrere Anschaffungsvorgänge gemeinsam zu erfassen (als unechte Gemeinkosten) und im Zuge der Bewertung der Endbestände am Bilanzstichtag pauschaliert zu berücksichtigen. Die Pauschalierung von Einzelkosten stellt damit eine Besonderheit des Umlaufvermögens dar. Dennoch sind Bezugskosten im Grunde Einzelkosten, die als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sind. Eine Pauschalierung ist aus Vereinfachungsgesichtspunkten grundsätzlich zulässig.[1] Voraussetzung ist, dass durch eine Pauschalierung nur eine unwesentliche Abweichung im Vergleich zu einer exakten Ermittlung erzielt wird. Dies ist z. B. bei solchen Nebenkosten der Fall, die im Verhältnis zum Warenwert gleichbleibend und/oder unwesentlich sind.[2]
  • Auch innerbetriebliche Nebenkosten, die aufgrund eines Beschaffungsvorgangs anfallen, können Einzelkosten sein. Allerdings bestehen erhebliche Abgrenzungsprobleme zu den Gemeinkosten. Nur durch eine gesonderte Erfassung der als Einzelkosten einzuordnenden innerbetrieblichen Nebenkosten kann im Einzelfall eine Abgrenzung von den Gemeinkosten sichergestellt werden. Vor diesem Hintergrund sind i. d. R. in folgenden Fällen bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Waren keine Anschaffungsnebenkosten gegeben:[3]

    • Aufwendungen für Löhne, die beim Transport, Ausladen, Umladen oder erstmaligen Einlagern von gekaufter Ware anfallen.
    • Aufwendungen für Löhne für eigene Arbeitnehmer und Aufwendungen für eigene Fahrzeuge.
    • Reisekosten im Beschaffungsbereich.
    • Kosten für Einkaufbüros.

Bei der Wertermittlung können verschiedene Bewertungsverfahren angewendet werden. Zwar schreibt § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB vor, dass die Wirtschaftsgüter einzeln zu bewerten sind. Allerdings gestattet § 252 Abs. 2 HGB ein Abweichen von der Einzelbewertung in begründeten Ausnahmefällen.

Einer dieser Ausnahmefälle ist bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen gegeben. Da diese häufig in großen Mengen und gleicher Qualität vorliegen, stößt man bei Anwendung der Einzelbewertung schnell an seine Grenzen. Deshalb wird bei der Bewertung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Waren in der Praxis häufig von der Durchschnittsmethode Gebrauch gemacht.[4]

[1]

Vgl. Häfele/Schmidt, Anschaffungskosten nach HGB und EStG, Rz. 41  f.

[2] Vgl. Leinen/Kessler/Müller/Kreipl/Bertram/Brinkmann, in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 255 HGB Rz. 62, Stand: 28.8.2020.
[4] Vgl. zu Bewertungsvereinfachungsmethoden im Einzelnen Tanski, Bewertungsvereinfachungsverfahren; für ein Buchungsbeispiel bei Waren s. Warenverbuchung, getrennte Warenkonten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge