5.1 Kaufpreis

Ausgangspunkt für die Bestimmung der Anschaffungskosten ist der tatsächlich gezahlte Einkaufspreis zum Anschaffungszeitpunkt (Tag des Erwerbs), der auf der entsprechenden Eingangsrechnung ausgewiesen wird. Erfolgt die Anschaffung von einem fremden Dritten, ist grundsätzlich von der Angemessenheit der Höhe des Kaufpreises auszugehen. Etwas anderes kann bei Geschäften mit Freunden und Angehörigen gelten.

Die Höhe des Kaufpreises ist nach den Wertverhältnissen am Tag des Erwerbs zu bestimmen. Bei Wertänderungen nach dem Tag des Erwerbs bzw. des Anschaffungszeitpunkts, die nicht im Anschaffungsvorgang selbst begründet sind, beeinflussen diese nicht mehr die Höhe des Anschaffungspreises.[2]

 
Praxis-Beispiel

Wie sich Kursverluste auswirken

Unternehmer Huber kauft von einem Schweizer Unternehmen eine Maschine für 30.000 Franken (CHF). Bei Lieferung beträgt der Kurs 1 EUR für 1,37 CHF. Als Herr Huber einen Monat nach Lieferung zahlt, hat sich der Kurs auf 1,28 CHF geändert. Die Anschaffungskosten betragen: 30.000 CHF ÷ 1,37 = 21.897,81 EUR

Durch die Zahlung zum Kurs von 1,28 EUR wird die Höhe der Anschaffungskosten nicht mehr beeinflusst. Herr Huber zahlt zwar 30.000 CHF ÷ 1,28 EUR = 23.437,50 EUR. Die Differenz von 1.539,69 EUR bucht er direkt als Aufwand auf das Konto Kursverluste.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
2150/6880 Aufwendungen aus der Währungsumrechnung 1.539,69 1200/1800 Bank 1.539,69

Fremdwährungen müssen immer in Euro umgerechnet werden. Werden Anzahlungen für ein Wirtschaftsgut in einer fremden Währung geleistet, dann ist der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebend. Die Anschaffungskosten werden durch den Kurs am Tag der Anzahlung bereits anteilig festgelegt.

[1]
[2] Vgl. H 6.2 EStH in Bezug auf Währungen.

5.2 Aufwendungen für das Versetzen in einen betriebsbereiten Zustand und Anschaffungsnebenkosten

5.2.1 Anlagevermögen

Zu den Anschaffungskosten gehören nach § 255 Abs. 1 HGB auch alle Aufwände, die neben dem Anschaffungspreis

  • für das Versetzen in einen betriebsbereiten Zustand anfallen sowie
  • Nebenkosten des Erwerbs und der Verbringung ins Unternehmen (Anschaffungsnebenkosten).

Aufwendungen für die Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand fallen insbesondere im Anlagevermögen an. Sie sind in die Anschaffungskosten einzurechnen, wenn sie durch den Erwerbsvorgang verursacht wurden und dem Erwerbsvorgang einzeln zugerechnet werden können. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so besteht eine Aktivierungspflicht.

Die Art der zu berücksichtigenden Aufwände hängt von der Art des angeschafften Anlageguts ab. Die nachfolgende Tabelle nennt Beispiele für Aufwendungen, die als Teil der Anschaffungskosten einbeziehungspflichtig sein können:

 
Art des angeschafften Anlageguts Anschaffungsnebenkosten/Aufwände zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand (Beispiele)
Grund und Boden sowie Gebäude
  • Maklergebühren, Vermittlungsgebühren, Notariats- und Grundbuchkosten für den Immobilienerwerb (ohne Grundschuldeintragung)
  • Grunderwerbssteuer
  • Gutachterkosten
  • Vermessungskosten
  • Erstmalige Anlieger und Erschließungsbeiträge
Bewegliche Wirtschaftsgüter
  • Zölle, Transportaufwendungen, Transportversicherung, Verpackungskosten
  • Montagekosten, Fundamentierungskosten, Aufstellungskosten
Fahrzeuge
  • Überführungskosten, Kosten für die (erstmalige) Zulassung und (erste) Nummernschilder, Aufwendungen für feste Sondereinbauten sowie Winterreifen mit Felgen (erster Satz)
Finanzanlagegüter
  • Bankprovisionen, Maklergebühren, Vermittlerhonorare, Beurkundungskosten für Kaufverträge

Tab. 1: Beispiele für Anschaffungsnebenkosten und Aufwände zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand

Nach dem Wortlaut des Gesetzes müssen die Aufwendungen zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand und die Anschaffungsnebenkosten dem Wirtschaftsgut einzeln zuordenbar sein (Einzelkosten). D. h. im Grundsatz handelt es sich um Aufwendungen, die ohne den Erwerb nicht anfallen würden.

Nicht zu den Anschaffungskosten gehören demzufolge Gemeinkosten (z. B. Kosten der Lagerung), die gerade nicht einzeln zugerechnet werden können, sondern nur pauschaliert verteilbar sind.

Die Abgrenzung zwischen Einzel- und Gemeinkosten kann im Einzelnen schwierig sein, denn nicht alle einzeln zuordenbaren Aufwendungen werden im Rechnungswesen tatsächlich einzeln zugeordnet, da der Aufwand für diese Vorgehensweise den Informationsnutzen übersteigen würde (sog. unechten Gemeinkosten).

Praktische Bedeutung hat die Beschränkung auf Einzelkosten daher vor allem bei innerbetrieblichen Nebenkosten. Denn im Ergebnis sind extern anfallende Nebenkosten durch die Beauftragung und Rechnungsstellung oftmals einzeln zuordenbar.

Im Gegensatz dazu sind vergleichbare Leistungen, die durch interne Arbeitskräfte erbracht werden, ggf. nicht einzeln zuordenbar, da die laufende Zuordnung innerbetrieblicher Leistungen zu angeschafften Wirtschaftsgütern im Rechnungswesen unwirtschaftlich wäre oder z. T. auch objektiv nicht möglich ist. Diese Abwägung ist von betriebsindividuellen Umständen abhängig und soll anhand nachfolgender Beispiele v...

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