Von einer Anschaffung (bzw. einem Anschaffungsvorgang) ist auszugehen, wenn ein Wirtschaftsgut von einer fremden in die eigene Verfügungsmacht des bilanzierenden Kaufmanns übergeht.

Welche der Aufwendungen, die mit einem bestimmten Anschaffungsvorgang in Zusammenhang stehen, zu den Anschaffungskosten gehören, ergibt sich im Handelsrecht aus § 255 Abs. 1 HGB der gem. § 5 Abs. 1 EStG auch für die Einkommensteuer gilt.

Danach umfassen die Anschaffungskosten den Kaufpreis für das angeschaffte Wirtschaftsgut abzüglich einzeln zurechenbarer Kaufpreisminderungen sowie alle Aufwendungen, die der Unternehmer leistet, um ein Wirtschaftsgut in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, sodass er es seinem Zweck entsprechend nutzen kann. Dazu gehören auch die Nebenkosten der Anschaffung und nachträgliche Anschaffungskosten. Grundvoraussetzung für alle genannten Aufwendungen ist, dass sie dem Wirtschaftsgut einzeln zugerechnet werden können. Für die Ermittlung der Anschaffungskosten kann auf folgende Formel zurückgegriffen werden:

 
  Anschaffungspreis
Anschaffungspreisminderungen (soweit einzeln zurechenbar)
+ Aufwendungen zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand (Einzelkosten)
+ Anschaffungsnebenkosten (Einzelkosten)
+ Nachträgliche Anschaffungskosten (Einzelkosten)
= Anschaffungskosten

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