Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 EStG ist ausgeschlossen, soweit die geplanten Aufwendungen (z. B. die Anschaffung mehrerer Pkw aus einem gehobenen Preissegment) als unangemessen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG anzusehen sind. Wie oben dargestellt, wird der Begriff der "Aufwendungen" im EStG als Oberbegriff für Ausgaben und Aufwand verwendet. Dementsprechend umfassen Aufwendungen i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG auch die durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags eintretende Gewinnminderung.[1] § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG ist eine Art Generalklausel, die als Auffangtatbestand alle die Privatsphäre berührenden Aufwendungen erfasst. Der Steuerpflichtige soll nicht in der Lage sein, einen Teil seiner unangemessenen betrieblichen Repräsentationsaufwendungen durch eine Ermäßigung seiner Steuer auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Der Investitionsabzugsbetrag zielt nicht auf die Förderung unangemessener Aufwendungen, sondern zielt auf die erleichterte Finanzierung von Investitionen durch eine Steuerstundung.

 
Praxis-Beispiel

Einnahmen-Überschussrechner bildet für geplanten Sportwagenkauf einen Investitionsabzugsbetrag

Ein Freiberufler macht in seiner Einnahmen-Überschussrechnung einen Investitionsabzugsbetrag für die voraussichtliche Anschaffung eines Firmenwagens geltend. Er plant die Anschaffung eines Sportwagens, dessen Anschaffungskosten 120.000 EUR betragen werden. Er mindert seinen Gewinn um 120.000 EUR × 50 % = 60.000 EUR.

Das Finanzamt geht davon aus, dass Anschaffungskosten von 70.000 EUR für einen Firmenwagen im vorliegenden Fall angemessen sind und senkt den Investitionsabzugsbetrag auf 35.000 EUR (70.000 EUR × 50 %). Da nur Anschaffungskosten in Höhe von 70.000 EUR angemessen sind, kann der Investitionsabzugsbetrag nicht i. H. v. 60.000 EUR anerkannt werden, sondern nur in Höhe von 35.000 EUR.

Das Fahrzeug gehört zwar insgesamt zum Betriebsvermögen, dennoch kann der Investitionsabzugsbetrag nicht uneingeschränkt beansprucht werden. Für den Teil der unangemessenen Anschaffungskosten kann kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden. Mit Blick darauf, dass die Wirkung des Investitionsabzugsbetrags in einer Vorverlagerung des Abschreibungspotenzials des später angeschafften Wirtschaftsguts liegt, unterliegt die Gewinnminderung durch Abzug eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG als Betriebsausgabe dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG.[2]

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