In den meisten Fällen sind die Anschaffungskosten für ein serienmäßig ausgestattetes Fahrzeug angemessen, auch wenn es zur oberen Preisklasse gehört. Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Gut ausgestattete Serienfahrzeuge können durchaus die Grenze von 100.000 EUR überschreiten. Bei solch hohen Preisen sind die Anschaffungskosten ggf. nur dann angemessen, wenn das Unternehmen einen hohen Umsatz und Gewinn erzielt und gleichzeitig die Nutzung eines repräsentativen Pkw von Geschäftspartnern bzw. Kunden erwartet wird.

Erkennt das Finanzamt nur einen Teil der Aufwendungen als angemessen an, hat das erhebliche finanzielle Nachteile, denn der Unternehmer kann auch in diesem Fall nur die Vorsteuer für den angemessenen Teil der Anschaffungskosten geltend machen.

 
Praxis-Beispiel

Selbstständiger mit niedrigem Gewinn erwirbt teures Fahrzeug

Ein angestellter Ingenieur ist nebenberuflich selbstständig tätig. Der Umsatz aus seiner selbstständigen Tätigkeit beträgt 36.000 EUR. Er erwirbt einen Firmen-Pkw für 110.000 EUR zuzüglich 20.900 EUR Umsatzsteuer.

Wegen seiner Arbeitnehmer-Einkünfte stehen ihm zwar genügend finanzielle Mittel zur Verfügung. Der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit würde allein jedoch nicht reichen, sich ein so teures Fahrzeug zu erlauben. Außerdem braucht er für seine Ingenieurtätigkeit kein so repräsentatives Fahrzeug.

Konsequenz: Der Ingenieur muss damit rechnen, dass das Finanzamt nur einen Teil der Anschaffungskosten (z. B. nur i. H. v. 80.000 EUR + 15.200 EUR Umsatzsteuer) als angemessen anerkennt. Daher ist der Vorsteuerabzug beschränkt.

Buchung bei Anschaffung:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0320/0520 Pkw 115.700      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 15.200 1200/1800 Bank 130.900

Buchung der Abschreibung:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4832/6222 Abschreibung auf Kfz 13.333      
4655/6645 Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben aus Werbe- und Repräsentationskosten 5.950 0320/0520 Pkw 19.283

Bei der Ermittlung der privaten Nutzung mithilfe der pauschalen Methode wird der ungeminderte Bruttolistenpreis zugrunde gelegt. D. h., auch der unangemessene Teil wird zur Ermittlung der Privatnutzung herangezogen. Die Berechnung sieht wie folgt aus:

 
Bruttolistenpreis 130.900 EUR x 1 % x 12 Monate = 15.708,00 EUR
abzüglich 20 % 3,141,60 EUR
= umsatzsteuerpflichtiger Anteil 12.566,40 EUR
19 % Umsatzsteuer = 2.387,62 EUR
= Bruttobetrag 14.954,02 EUR

Buchung der Privatnutzung: 1 %-Methode

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1880/2130 Unentgeltliche Wertabgaben 18.095,62 8924/4639 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) 3.141,60
      8921/4645 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) 12.566,40
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 2.387,62

Der Ingenieur veräußert nach Ablauf von 4 Jahren den Firmen-Pkw für 70.000 EUR netto.

 
  Gesamtbetrag (EUR) angemessener Anteil (EUR) unangemessener Anteil (EUR)
Anschaffungskosten 115.700 80.000 35.700
Abschreibung 1. Jahr 19.283 13.333 5.950
Abschreibung 2. Jahr 19.283 13.333 5.950
Abschreibung 3. Jahr 19.283 13.333 5.950
Abschreibung 4. Jahr 19.283 13.333 5.950
Buchwert nach 4 Jahren 38.568 26.668 11.900
Veräußerungserlös 70.000 48.398 21.602
Veräußerungsgewinn 31.432 21.730 9.702

Der Ingenieur muss auch den Veräußerungsgewinn versteuern, der auf den unangemessenen Teil der Anschaffungskosten entfällt. Dadurch entstehen insgesamt erhebliche Nachteile. Bezogen nur auf den unangemessenen Teil, handelt es sich um folgende Beträge:

 
Abschreibung für 4 Jahre (5.950 EUR × 4 =) + 23.800 EUR

Versteuerung der Privatnutzung nach der 1 %-Methode:

 
35.700 EUR x 1 % x 12 × 4 Jahre = + 17.136 EUR
zu versteuernder Veräußerungsgewinn + 9.702 EUR
Auswirkungen auf den Gewinn + 50.638 EUR
 
Praxis-Tipp

Zu teure Fahrzeuge sind steuerlich nicht attraktiv

Unter steuerlichen Gesichtspunkten lohnt es sich nicht, teure Fahrzeuge anzuschaffen, bei denen das Finanzamt einen Teil der Anschaffungskosten als unangemessen einstuft. Das gilt nicht nur bei der Einkommensteuer, sondern auch beim Vorsteuerabzug und der Umsatzsteuer für die private Nutzung.

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