In den meisten Fällen sind die Anschaffungskosten für ein serienmäßig ausgestattetes Fahrzeug angemessen, auch wenn es zur oberen Preisklasse gehört. Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Gut ausgestattete Serienfahrzeuge können durchaus die Grenze von 100.000 EUR überschreiten. Bei solch hohen Preisen sind die Anschaffungskosten ggf. nur dann angemessen, wenn das Unternehmen einen hohen Umsatz und Gewinn erzielt und gleichzeitig die Nutzung eines repräsentativen Pkw von Geschäftspartnern bzw. Kunden erwartet wird.
Erkennt das Finanzamt nur einen Teil der Aufwendungen als angemessen an, hat das erhebliche finanzielle Nachteile, denn der Unternehmer kann auch in diesem Fall nur die Vorsteuer für den angemessenen Teil der Anschaffungskosten geltend machen.
Selbstständiger mit niedrigem Gewinn erwirbt teures Fahrzeug
Ein angestellter Ingenieur ist nebenberuflich selbstständig tätig. Der Umsatz aus seiner selbstständigen Tätigkeit beträgt 36.000 EUR. Er erwirbt einen Firmen-Pkw für 110.000 EUR zuzüglich 20.900 EUR Umsatzsteuer.
Wegen seiner Arbeitnehmer-Einkünfte stehen ihm zwar genügend finanzielle Mittel zur Verfügung. Der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit würde allein jedoch nicht reichen, sich ein so teures Fahrzeug zu erlauben. Außerdem braucht er für seine Ingenieurtätigkeit kein so repräsentatives Fahrzeug.
Konsequenz: Der Ingenieur muss damit rechnen, dass das Finanzamt nur einen Teil der Anschaffungskosten (z. B. nur i. H. v. 80.000 EUR + 15.200 EUR Umsatzsteuer) als angemessen anerkennt. Daher ist der Vorsteuerabzug beschränkt.
Buchung bei Anschaffung:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
0320/0520 | Pkw | 115.700 | |||
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 15.200 | 1200/1800 | Bank | 130.900 |
Buchung der Abschreibung:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4832/6222 | Abschreibung auf Kfz | 13.333 | |||
4655/6645 | Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben aus Werbe- und Repräsentationskosten | 5.950 | 0320/0520 | Pkw | 19.283 |
Bei der Ermittlung der privaten Nutzung mithilfe der pauschalen Methode wird der ungeminderte Bruttolistenpreis zugrunde gelegt. D. h., auch der unangemessene Teil wird zur Ermittlung der Privatnutzung herangezogen. Die Berechnung sieht wie folgt aus:
Bruttolistenpreis 130.900 EUR x 1 % x 12 Monate = | 15.708,00 EUR |
abzüglich 20 % | 3,141,60 EUR |
= umsatzsteuerpflichtiger Anteil | 12.566,40 EUR |
19 % Umsatzsteuer = | 2.387,62 EUR |
= Bruttobetrag | 14.954,02 EUR |
Buchung der Privatnutzung: 1 %-Methode
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1880/2130 | Unentgeltliche Wertabgaben | 18.095,62 | 8924/4639 | Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) | 3.141,60 |
8921/4645 | Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) | 12.566,40 | |||
1776/3806 | Umsatzsteuer 19 % | 2.387,62 |
Der Ingenieur veräußert nach Ablauf von 4 Jahren den Firmen-Pkw für 70.000 EUR netto.
Gesamtbetrag (EUR) | angemessener Anteil (EUR) | unangemessener Anteil (EUR) | |
---|---|---|---|
Anschaffungskosten | 115.700 | 80.000 | 35.700 |
Abschreibung 1. Jahr | 19.283 | 13.333 | 5.950 |
Abschreibung 2. Jahr | 19.283 | 13.333 | 5.950 |
Abschreibung 3. Jahr | 19.283 | 13.333 | 5.950 |
Abschreibung 4. Jahr | 19.283 | 13.333 | 5.950 |
Buchwert nach 4 Jahren | 38.568 | 26.668 | 11.900 |
Veräußerungserlös | 70.000 | 48.398 | 21.602 |
Veräußerungsgewinn | 31.432 | 21.730 | 9.702 |
Der Ingenieur muss auch den Veräußerungsgewinn versteuern, der auf den unangemessenen Teil der Anschaffungskosten entfällt. Dadurch entstehen insgesamt erhebliche Nachteile. Bezogen nur auf den unangemessenen Teil, handelt es sich um folgende Beträge:
Abschreibung für 4 Jahre (5.950 EUR × 4 =) | + 23.800 EUR |
Versteuerung der Privatnutzung nach der 1 %-Methode:
35.700 EUR x 1 % x 12 × 4 Jahre = | + 17.136 EUR |
zu versteuernder Veräußerungsgewinn | + 9.702 EUR |
Auswirkungen auf den Gewinn | + 50.638 EUR |
Zu teure Fahrzeuge sind steuerlich nicht attraktiv
Unter steuerlichen Gesichtspunkten lohnt es sich nicht, teure Fahrzeuge anzuschaffen, bei denen das Finanzamt einen Teil der Anschaffungskosten als unangemessen einstuft. Das gilt nicht nur bei der Einkommensteuer, sondern auch beim Vorsteuerabzug und der Umsatzsteuer für die private Nutzung.
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