Aufwendungen im Anschluss an die Anschaffung eines Gebäudes können nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu den Herstellungskosten des Gebäudes gehören.[1] Diese sog. anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören nach der Definition des Anschaffungskostenbegriffs grundsätzlich zu den Anschaffungskosten des Gebäudes, weil sie zur Herbeiführung der Einsatzbereitschaft aufgewendet werden. Das Gesetz bezeichnet sie jedoch ausdrücklich als Herstellungskosten des Gebäudes.

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