Der Kaufpreis stellt oftmals den betragsmäßig bedeutendsten Teil der Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts dar. Für die Höhe der Anschaffungskosten kommt es nicht darauf an, ob der Kaufpreis überhöht oder günstig ist.

Nicht zu den Anschaffungskosten für eine Eigentumswohnung gehört der Teil des Kaufpreises, der auf die Übernahme der Instandhaltungsrücklage nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 Wohnungseigentumsgesetz entfällt.[1]

Erwirbt ein Steuerpflichtiger Wirtschaftsgüter gegen eine Leibrente oder dauernde Last, ist als Anschaffungskosten für die erworbenen Wirtschaftsgüter der Betrag anzusetzen, der dem nach § 14 BewG ermittelten, kapitalisierten Barwert der Rentenverpflichtung im Zeitpunkt des Erwerbs entspricht.[2] Wird ein zum Privatvermögen gehörendes Grundstück gegen angemessen zu verzinsende Kaufpreisraten erworben, bestehen die Anschaffungskosten des Grundstücks in der Summe der Kaufpreisraten. Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten bilden die Bemessungsgrundlage für die AfA. Die Zinsen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn das erworbene Grundstück vermietet/verpachtet wird. Kaufpreisraten sind regelmäßig auch dann nach § 12 Abs. 3 BewG abzuzinsen, wenn die Vertragsparteien eine Verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen haben. Die Geldbeträge sind in einen Kapital- und einen Zinsanteil zu zerlegen. Nur der Barwert als Summe der Tilgungsanteile bildet die abschreibbaren Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts.[3]

Eine unverzinsliche Kapitalforderung i. S. d. § 12 Abs. 3 BewG liegt vor, wenn zum einen Zinsen nicht vereinbart werden und zum anderen die Forderung bereits entstanden ist, aber nicht binnen eines Jahres getilgt wurde.[4]

Die langfristige Stundung eines Kaufpreises (mehr als ein Jahr) führt zur Abzinsung des Kaufpreisanspruchs.[5] Anschaffungskosten sind in diesem Fall nicht das vereinbarte Entgelt, sondern der abgezinste Barwert im Zeitpunkt des Erwerbs.

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