Überblick

Wie auch schon in den Vorjahren passt die Finanzverwaltung den UStAE zum Jahreswechsel an. Dabei wird hauptsächlich die schon vorher veröffentlichte Rechtsprechung des BFH mit aufgenommen. In einigen Fällen werden Klarstellungen oder Präzisierungen vorgenommen. Materiell-rechtliche Änderungen sind in diesem Jahr in der Überarbeitung nicht enthalten.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Die Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung – der UStAE – werden permanent fortgeschrieben. Einmal im Jahr – regelmäßig zum Jahresende – wird dann der UStAE noch einmal grundsätzlich durchgesehen und redaktionell angepasst. Dabei werden insbesondere bisher noch nicht aufgenommene Urteile des BFH sowie des EuGH mit aufgenommen. Die Änderungen geben im Wesentlichen nur den derzeitigen Stand der Rechtserkenntnisse zum Umsatzsteuerrecht wieder und haben darüber hinaus keine für die Praxis wesentlichen neuen Folgen.

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Die Anpassungen durch das BMF-Schreiben lassen sich im Wesentlichen in 3 Kategorien einordnen:

  • Redaktionelle und sprachliche Änderungen;
  • Klarstellungen und Präzisierungen der bisherigen Anweisungen;
  • Aufnahme weiterer Rechtsprechung in den UStAE.

Über rein redaktionelle Änderungen hinausgehende Anpassungen im UStAE werden in den folgenden Abschnitten vorgenommen:

Abschnitt Inhalt
Abschn. 1.1 Abs. 16 Satz 2 Nr. 13 UStAE Personalgestellungen und -überlassungen erfolgen grundsätzlich im Rahmen eines Leistungsaustauschs. Die Finanzverwaltung führt im ­UStAE aber auch Fälle auf, bei denen die Freistellung von Personal gegen Erstattung der Aufwendungen nicht als Leistungsaustausch angesehen wird. Neu mit aufgenommen wird die Entsendung von Mitgliedern in die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werks und des Deutschen Caritasverbands.
Abschn. 1.8 Abs. 5 Satz 2 UStAE Die Überlassung von Werkswohnungen an Arbeitnehmer unterliegt als Leistungsaustausch der Umsatzbesteuerung, ist unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG aber steuerfrei. Die Finanzverwaltung stellt jetzt klar, dass die Steuerbefreiung nur dann gilt, wenn die Vermietung an den Arbeitnehmer mehr als 6 Monate dauert.
Abschn. 3b.1 Abs. 9 Nr. 3 UStAE Bei grenzüberschreitenden Beförderungen zwischen 2 Orten im Inland, die über das Ausland führen, wird der ausländische Streckenanteil als inländischer Streckenanteil angesehen, wenn er nicht länger als 10 km ist.[1] Die Finanzverwaltung hat dazu Verbindungsstrecken aufgeführt, die sich aus bestimmten zwischenstaatlichen Verträgen ergeben. Die Aufzählung wird durch den Deutsch-Schweizer Vertrag vom 25.4.1977[2] ergänzt. Der Vertrag betrifft die Straße zwischen Lörrach und Weil am Rhein auf schweizerischem Gebiet.
Abschn. 3c.1 Abs. 2 Satz 4 UStAE Die Finanzverwaltung passt – nach dem Stand vom 1.4.2015 – die Erwerbsschwellen von einzelnen Mitgliedstaaten an:
  • Litauen
  • Ungarn
  • Vereinigtes Königreich

14.000 EUR[3]

10.000 EUR[4]

82.000 GBP[5]
Abschn. 3c.1 Abs. 3 Satz 2 UStAE Die Finanzverwaltung passt – nach dem Stand vom 1.4.2015 – die Lieferschwellen von einzelnen Mitgliedstaaten an:
  • Litauen
35.000 EUR[6]
Abschn. 3d.1 Abs. 4 UStAE Ein innergemeinschaftlicher Erwerb ist grundsätzlich in dem Land ausgeführt, in dem sich der Gegenstand der Lieferung am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Leistungsempfänger eine ihm erteilte USt-IdNr. aus einem anderen Mitgliedstaat, als dem Staat, in dem der Gegenstand sich am Ende der Beförderung befindet, muss auch in diesem Staat der i.g. Erwerb der Besteuerung unterworfen werden.[7] Die Finanzverwaltung stellt im Zusammenhang mit dieser Besteuerung eines i. g. Erwerbs klar, dass kein Vorsteuerabzug für diese Erwerbsteuer in Betracht kommt; eine Entlastung von dieser Erwerbsteuer kann nur nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 UStG erfolgen, wenn der Unternehmer nachweist, dass der Erwerb in dem anderen Mitgliedstaat besteuert worden ist oder bei i. g. Dreiecksgeschäften nach § 25b Abs. 3 UStG als besteuert gilt.
Abschn. 4.12.6 Abs. 2 Nr. 4 UStAE Verträge besonderer Art unterliegen insgesamt der Steuerpflicht, auch wenn sie Elemente von Vermietungsleistungen enthalten. Die Finanzverwaltung konkretisiert in den Beispielen zu Verträgen besonderer Art nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH die Überlassung von Räumen an Prostituierte. Ein insgesamt steuerpflichtiger Vertrag besonderer Art liegt danach vor, wenn ein Hausbesitzer Prostituierten Zimmer überlässt und zusätzliche Leistungselemente erbringt, die die Ausübung des Gewerbes der Bewohnerinnen fördern und die der Gesamtleistung das Gepräge geben.[8]
Abschn. 4.14.3 Abs. 8a UStAE Zu § 14 UStG stellt die Finanzverwaltung klar, dass Umsätze aus der professionellen Zahnreinigung als zahnmedizinische Prophylaxe umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen darstellen. Werden solche Leistungen nicht von Zahnärzten, sondern von einem Angehörigen eines ähnlichen Heilberufs erbracht, ist eine ärztliche Verordnung/Indikation für die Steuerbefreiung notwendig. Ästhetische ...

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