Überblick

In einem Rundumschlag ändert die Finanzverwaltung in mehr als 80 Positionen den UStAE. Dabei wird hauptsächlich die schon vorher veröffentlichte Rechtsprechung des BFH mit aufgenommen. In einigen Fällen werden Klarstellungen oder Präzisierungen vorgenommen. Lediglich in einem Fall – bei der Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei sowohl unternehmerisch wie auch privat genutzten Gebäuden – nimmt die Finanzverwaltung eine Interpretation der gesetzlichen Vorgaben vor.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Obwohl die Finanzverwaltung den UStAE in 2013 permanent – teilweise mehrfach innerhalb einer Woche – geändert hatte, hat sie wie auch schon in den Vorjahren ein umfassendes Schreiben herausgegeben, in dem der UStAE an diversen Stellen geändert worden ist. Die Änderungen geben im Wesentlichen nur den derzeitigen Stand der Rechtserkenntnisse zum Umsatzsteuerrecht wieder und haben darüber hinaus keine in der Praxis wesentlichen neuen Folgen zum Inhalt.

Im Wesentlichen lassen sich die Anpassungen in 3 Kategorien einordnen:

  • Redaktionelle und sprachliche Änderungen;
  • Klarstellungen und Präzisierungen der bisherigen Anweisungen;
  • Aufnahme weiterer Rechtsprechung in den UStAE.

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Die Finanzverwaltung ändert im redaktionellen Bereich die bisherigen Verweise auf die anderen Verwaltungsanweisungen. Während früher auf die jeweiligen Richtlinien unter Bezugnahme auf die jeweiligen Verabschiedungszeitpunkte (z. B. EStR 2012) verwiesen wurde, sind jetzt an allen Stellen die Jahreszahlen gestrichen worden. Darüber hinaus wird im Zusammenhang mit den vielfältigen Hinweisen im UStAE auf die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung gegenüber Unternehmern, die Leistungen für ihr Unternehmen beziehen und juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind, denen aber eine USt-IdNr. erteilt worden ist, in Zukunft nur noch – kürzer – auf "Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG" verwiesen[1].

Inhaltliche Änderungen, die sich nicht aus der Rechtsprechung des BFH ergeben, werden durch die Finanzverwaltung insbesondere in den folgenden Punkten vorgenommen:

  • Im Zusammenhang mit der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Zuschlags nach § 7a KWKG[2] für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen erfolgt eine Klarstellung. Nach § 7a Abs. 3 KWKG ist der Anteil des Zuschlages, der auf die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang entfällt, von dem Betrag, der dem Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, abzuziehen. Die Finanzverwaltung hatte schon früher festgestellt, dass der Zuschlag des Netzbetreibers unmittelbar mit dem Preis des Anschlusses an das Verteilungsnetz zusammenhängt und damit preisauffüllenden Charakter hat. Durch die Verwaltung wird jetzt klarstellend darauf hingewiesen, dass dies auch dann gilt, wenn der Verbraucher wegen des Abzugs nach § 7a Abs. 3 KWKG für den Anschluss an das Verteilungsnetz selbst nichts bezahlen muss[3].
  • Vereine und ähnliche Einrichtungen können Vereinfachungen bei der Vorsteueraufteilung für unternehmerisch und nichtunternehmerisch genutzte Wirtschaftsgüter vornehmen. Soweit Wirtschaftsgüter für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden, ist der Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen, dafür muss auch keine unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung unterworfen werden. Die Finanzverwaltung ergänzt diese Vorgabe jetzt um den Hinweis, dass bei einer nachträglichen Erhöhung des Anteils der nichtunternehmerischen Verwendung des Gegenstands nur der entsprechende Erhöhungsanteil als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern ist[4].
  • Unter Bezugnahme auf die zum 30.6.2013 in Kraft getretene Änderung in § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG zur Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung bei Leistungen an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch tätig sind, wird im UStAE klarstellend darauf hingewiesen, dass Leistungen an diese Abnehmer nicht in die Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 2 UStG einzubeziehen sind, wenn die Leistungen für den privaten Bedarf des Personals oder von Gesellschaftern bezogen werden[5].
  • Eine Änderung in der Rechtsauffassung nimmt die Finanzverwaltung hinsichtlich der Abgrenzung von der Vermietung von Beförderungsmitteln oder der Ausführung von Beförderungsleistungen bei der Vercharterung von Schiffen oder Flugzeugen vor. Früher ging die Finanzverwaltung davon aus, dass eine Vermietung eines Beförderungsmittels anzunehmen sei, wenn eine Yacht oder ein Luftfahrzeug mit Besatzung an eine geschlossene Gruppe vermietet wird, die mit dem Vercharterer vorher die Reiseroute festgelegt hat, diese Reiseroute aber im Verlauf der Reise ändern oder in anderer Weise auf den Ablauf der Reise Einfluss nehmen kann[6]. In der Neufassung des UStAE geht die Finanzverwaltung in diesem Fall jetzt von einer Beförderungsleistung aus[7].
  • Aufgrund der zum 1.7.2013 erfolgten Aufnahme von Kroatien in die Europäische Union werden die Erwerbsschwelle[8] (77.000 HKR) und die Lieferschwelle[9] (270.000 HKR)...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge