Kommentar

Bei Restaurationsleistungen muss abgegrenzt werden, ob es sich um die Lieferung verzehrfertig zubereiteter Speisen (zum ermäßigten Steuersatz) oder um eine einheitliche Dienstleistung (zum Regelsteuersatz) handelt. Seit dem 1.7.2011 sind dabei die Grundsätze des Art. 6 MwStSystRL-DVO zu beachten. Danach kommt es nicht mehr auf die Intensität der Zubereitung der Speisen sowie den Transport zum Verbrauchsort an. Erst darüber hinausgehende Dienstleistungen können eine Leistung zu einer Dienstleistung werden lassen.

Die Finanzverwaltung hatte im März 2013[1] grundsätzlich zu diesen Regelungen Stellung genommen und – soweit die bisherigen Regelungen für den Unternehmer günstiger sein sollten – es für alle bis zum 30.9.2013 ausgeführten Umsätze nicht beanstandet, wenn der Unternehmer sich noch auf die bisherige Rechtslage beruft.

Durch das jetzt veröffentlichte Schreiben wird klargestellt, dass sich der Unternehmer für alle vor dem 1.10.2013 ausgeführten Umsätze auf die bisherige Rechtslage nicht nur dann berufen kann, wenn diese für ihn günstiger ist, sondern auch dann, wenn sie für ihn ungünstiger ist. Dies bedeutet insbesondere, dass der Leistungsempfänger in den Fällen, in denen der leistende Unternehmer in einer Rechnung den Regelsteuersatz ausgewiesen hat, obwohl nach der seit dem 1.7.2011 eigentlich geltenden Rechtslage eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung ausgeführt worden ist, die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer vollständig abziehen kann.

Praxis-Tipp

Insbesondere kann dem Leistungsempfänger in diesen Fällen kein unrichtiger Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG vorgehalten werden, der den Vorsteuerabzug zumindest teilweise beschränken würde.

Konsequenzen für die Praxis

Die von der Finanzverwaltung veröffentlichte Klarstellung zu der Nichtbeanstandungsregelung zur Abgrenzung des ermäßigten Steuersatzes vom Regelsteuersatz bei der Abgabe verzehrfertiger Speisen ist eine logische Konsequenz, um den Vorsteuerabzug bei vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängern in vollem Umfang zu gewährleisten.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 4.11.2013, IV D 2 – S 7100/07/10050-06, BStBl 2013 I S. 1385

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