Sowohl das Handels- als auch das Steuerrecht sehen grundsätzlich keine außerplanmäßigen Abschreibungen oder Teilwertabschreibungen vor. Eine Ausnahme kommt im Falle einer vorzeitigen Darlehenstilgung zur Anwendung. Gleiches gilt, wenn das Darlehen durch den Gläubiger erlassen wird. In diesen Fällen ist die verbleibende Disagioabgrenzung in vollem Umfang Zinsaufwand der Periode.[1]

Liegt hingegen eine Umschuldung vor, bei der eine (neue) Darlehensaufnahme dazu verwendet wird, ein bestehendes Darlehen vollständig zu tilgen, ist das alte Disagio nur dann gewinnmindernd aufzulösen, wenn es nicht als zusätzliche Gegenleistung für das neue Darlehen anzusehen ist.[2]

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