BMF, 03.06.1997, IV B 9 - S 2230 - 77/97

Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder in der Sitzung ESt IV/97 zu TOP 16

Der BFH hat mit Urteil vom 12.12.1996, IV R 75/95 (BStBl 1997 II S. 427) entschieden, ein an sich gewerblicher Be- und Verarbeitungsbetrieb könne als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG anerkannt werden, wenn der in ihm erzielte Umsatz nicht mehr als 10 % des Umsatzes im Hauptbetrieb ausmache und außerdem auch der für die Besteuerung der Kleinunternehmer in § 19 Abs. 1 UStG festgelegte Betrag von zur Zeit 32.500 DM nicht überschritten werde. Er hat ferner ausgeführt, auch ein Ladengeschäft könne ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb sein.

Die Rechtsausführungen des BFH stehen im Widerspruch zuR 135 Abs. 3 EStR 1996. Nach dieser Verwaltungsvorschrift ist bei der Abgrenzung des Gewerbebetriebs gegenüber der Land- und Forstwirtschaft bei Nebenbetrieben in erster Linie auf die Stufe der Be- und Verarbeitung abzustellen. Für die Direktvermarktung eigener land- und forstwirtschaftlicher Produkte der zweiten (gewerblichen) Verarbeitungsstufe ist eine Billigkeitsregelung in Höhe von 20.000 DM Umsatz im Wirtschaftsjahr vorgesehen R 135 Abs. 3 Satz 2 EStR 1996). Außerdem stellt ein eigenständiger Einzel- oder Großhandelsbetrieb, über den Eigenerzeugnisse des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs abgesetzt werden, keinen Nebenbetrieb dar R 135 Abs. 3 Satz 4 EStR 1996).

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist an der Regelung zuR 135 Abs. 3 EStR 1996 festzuhalten. Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 12.12.1996, IV R 78/95 sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt – Teil I – veröffentlicht (Zuordnung ESt-Kartei NRW: §§ 13, 13 a EStG, Fach 2).

 

Normenkette

EStG § 13

 

Fundstellen

BStBl I, 1997, 629

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