OFD Frankfurt, 28.5.2002, S 7348 A - 6 - St I 16

Der BFH hat durch amtlich nicht veröffentlichtes Urteil vom 26.4.2001, V R 9/01 entschieden, dass die Finanzbehörde entgegenAbschn. 228 Abs. 2 UStR 2000 nicht berechtigt ist, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn der Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristverlängerung nach dem 10.1. eines Jahres abgibt. In diesem Urteil hat der BFH nicht zwischen dem Antrag auf Dauerfristverlängerung und der Anmeldung der USt-Sondervorauszahlung unterschieden.

Für den Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung gelten jedoch unterschiedliche verfahrensrechtliche Regelungen: Wegen der verspäteten Anmeldung einer Sondervorauszahlung kann ein Verspätungszuschlag nach § 152 AO festgesetzt werden. Für einen verspätet gestellten Antrag auf Dauerfristverlängerung gilt dies nicht, weil dieser Antrag keine „Steuererklärung” ist und somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 152 Abs. 1 Satz 1 AO nicht erfüllt sind.

Der im Leitsatz des BFH-Urteils vom 26.4.2001 festgestellte Widerspruch der BFH-Auffassung zur Verwaltungsmeinung ist für den Fall der verspäteten Anmeldung einer Sondervorauszahlung nicht erkennbar. Angesichts des eindeutigen Wortlauts desAbschn. 228 Abs. 2 UStR besteht keine Notwendigkeit, dessen Formulierung zu ändern. Es ist weiterhin hiernach zu verfahren.

 

Normenkette

UStG § 18 Abs. 6

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