Einzel- und Großhändler überlassen technisches Equipment wie beispielsweise Flachbildschirme ihren Kunden testweise zur (längeren) Nutzung und anschließender Kaufentscheidung. Technisches Equipment, das ein Händler im Rahmen dieses Test-Mietvertrags seinen Kunden auf Dauer zur Nutzung überlässt und das die Kunden nach Ablauf dieser Zeit unter Anrechnung der geleisteten Mietzahlungen auf den Kaufpreis erwerben können, gehört von Anfang an zum Umlaufvermögen des Gewerbebetriebs.[1]

Ein zum Verkauf bestimmter Gegenstand – auch bei fehlender Verkaufsmöglichkeit – gehört nach Ansicht des BFH zum Umlaufvermögen (der Gegenstand steht bei einem bestimmten Kunden vorübergehend zur Nutzung). Ein Gegenstand, der vermietet werden soll oder zur Vermietung bestimmt ist, zählt hingegen zum Anlagevermögen – es sei denn, die Vermietung dient nur dem Zweck, den Gegenstand anschließend dem Mieter zu verkaufen.

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